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Nachweis der fachlichen Qualifizierung und Requalifizierung

Die Qualifikations-Bewertungs-Verordnung (EEff-QBV) regelt die Voraussetzungen an die fachliche Qualifizierung und Requalifizierung:

Vorgaben für die Eintragung (Qualifizierung) als Energieauditorin bzw. Energieauditor

Eine Berufsberechtigung im beschäftigten Unternehmen sowie eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufserfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre sind die beiden erforderlichen Grundvoraussetzungen.

Für die Beurteilung der fachlichen Eignung sind für den oder die jeweiligen wesentlichen Energieverbrauchsbereiche 20 Punkte aus Ausbildungen und Referenzprojekten nachzuweisen. Für Ausbildungen und Referenzprojekte müssen jeweils mindestens 6 der 20 Punkte erreicht werden, die restlichen 8 Punkte können durch eine beliebige Kombination aus Ausbildungen und Referenzprojekten erreicht werden.

Vorgaben für die Eintragung (Qualifizierung) als Energieberaterin bzw. Energieberater

Eine Berufsberechtigung im beschäftigten Unternehmen sowie eine mindestens einjährige facheinschlägige Berufserfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre sind die beiden erforderlichen Grundvoraussetzungen.

Für die Beurteilung der fachlichen Eignung sind für den oder die jeweiligen wesentlichen Energieverbrauchsbereiche 12 Punkte aus Ausbildungen und Referenzprojekten nachzuweisen. Für Ausbildungen und Referenzprojekte müssen jeweils mindestens 4 der 12 Punkte erreicht werden, die restlichen 4 Punkte können durch eine beliebige Kombination aus Ausbildungen und Referenzprojekten erreicht werden.

Vorgaben für den Verbleib (Requalifizierung) als Energieauditorin bzw. Energieauditor

Eine Berufsberechtigung im beschäftigten Unternehmen sowie eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufserfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre sind die beiden erforderlichen Grundvoraussetzungen.

Für die Beurteilung der fachlichen Eignung sind für den oder die jeweiligen wesentlichen Energieverbrauchsbereiche 10 Punkte aus Ausbildungen und Referenzprojekten nachzuweisen. Für Ausbildungen müssen 3 Punkte und für Referenzprojekte 5 erreicht werden, die restlichen 2 Punkte können durch eine beliebige Kombination aus Ausbildungen und Referenzprojekten erreicht werden.

Vorgaben für den Verbleib (Requalifizierung) als Energieberaterin bzw. Energieberater

Eine Berufsberechtigung im beschäftigten Unternehmen sowie eine mindestens einjährige facheinschlägige Berufserfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre sind die beiden erforderlichen Grundvoraussetzungen.

Für die Beurteilung der fachlichen Eignung sind für den oder die jeweiligen wesentlichen Energieverbrauchsbereiche 6 Punkte aus Ausbildungen und Referenzprojekten nachzuweisen. Für Ausbildungen müssen 2 Punkte und für Referenzprojekte mindestens 3 erreicht werden, der letzte Punkt kann entweder mit Ausbildungen und Referenzprojekten erreicht werden.

Vorgehensweise zur Aufnahme in die elektronische Liste

Die Vorgehensweise für Registrierung und Anmeldung ist auf der folgenden Seite beschrieben:

Übergangsbestimmung bis 31.12.2023

Bis 31.12.2023 können Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister nach den Vorgaben zum „alten“ Bundes-Energieeffizienzgesetz bewertet werden. Nähere Infos sind auf der folgenden Seite zu finden: Nachweis der fachlichen Qualifikation (bis 31.12.2023)