Das Bundes-Energieeffizienzgesetz sieht bestimmte Grundvoraussetzungen sowie ein Punkteschema zur Bewertung der fachlichen Qualifikation vor. Energieauditorinnen und Energieauditoren, die Energieaudits für verpflichtete Unternehmen durchführen dürfen, haben dabei höhere Anforderungen zu erfüllen als Energieberaterinnen und Energieberater.
Vorgaben für Energieauditorinnen und Energieauditoren (bis 31.12.2023)
Eine Berufsberechtigung im beschäftigten Unternehmen sowie eine Berufserfahrung von mindestens drei Jahren mit Bezug zur Energieeffizienz sind die beiden erforderlichen Grundvoraussetzungen.
Für die Beurteilung der fachlichen Eignung sind für den oder die jeweiligen wesentlichen Energieverbrauchsbereiche 20 Punkte aus Ausbildungen und Referenzprojekten nachzuweisen. Für Ausbildungen und Referenzprojekte müssen jeweils mindestens 6 der 20 Punkte erreicht werden, die restlichen 8 Punkte können durch eine beliebige Kombination aus Ausbildungen und Referenzprojekten erreicht werden.
Vorgaben für Energieberaterinnen und Energieberater (bis 31.12.2023)
Eine Berufsberechtigung im beschäftigten Unternehmen sowie eine Berufserfahrung von mindestens einem Jahr mit Bezug zur Energieeffizienz sind die beiden erforderlichen Grundvoraussetzungen.
Für die Beurteilung der fachlichen Eignung sind für den oder die jeweiligen wesentlichen Energieverbrauchsbereiche 10 Punkte aus Ausbildungen und Referenzprojekten nachzuweisen. Für Ausbildungen müssen jeweils mindestens 4 und für Referenzprojekte jeweils mindestens 2 der 10 Punkte erreicht werden, die restlichen 4 Punkte können durch eine beliebige Kombination aus Ausbildungen und Referenzprojekten erreicht werden.
Punktevergabe für Ausbildungen (bis 31.12.2023)
Punkte für Ausbildungen können durch Nachweise einerseits über die Grundausbildung und andererseits über energieeffizienz-spezifische Ausbildungen erreicht werden.
Für die Grundausbildung werden abhängig von der höchsten abgeschlossenen Ausbildung einmalig bis zu drei Punkte für alle drei wesentlichen Energieverbrauchsbereiche vergeben:
Höchste abgeschlossene Ausbildung | facheinschlägig | nicht facheinschlägig |
---|---|---|
Promotion oder Masterabschluss | 3 | 2 |
Reifeprüfung, Berufsreifeprüfung oder Bachelorabschluss | 2 | 1 |
Lehrabschlussprüfung oder Abschlussprüfung bei einer berufsbildenden mittleren Schule (Fachschule) | 1 | – |
Wurden im Zuge der Grundausbildung oder durch die Teilnahme an zusätzlichen Ausbildungen (z.B. Seminare, Kurse) spezifisches Wissen im Zusammenhang mit Energieeffizienz erworben, können dadurch zusätzliche Punkte für Ausbildungen angerechnet werden. Diese zusätzlichen Punkte werden, abhängig von der jeweiligen Fachrichtung, einem oder mehreren wesentlichen Energieverbrauchsbereiche angerechne, und fallen unter den Begriff energieeffizienz-spezifische Ausbildungen.
Für eine Anrechnung und die Ermittlung der entsprechenden Punkte je wesentlichem Energieverbrauchsbereich sind entsprechende Nachweise über die konkreten Lehrinhalte erforderlich. Die Ermittlung der Punkte für Ausbildungen orientiert sich am Lernaufwand und wird mit Zuordnung zu vorgegebenen Mindestinhalten im Verhältnis zu einer maximalen Punktezahl bestimmt. Die Mindestinhalte, maximale Punktezahl sowie die Gewichtungen sind hier zu finden:
Die Ermittlung der Punkte energieeffizienz-spezifischer Aus- und Weiterbildungen erfolgt durch uns, sofern diese nicht bereits in der nachfolgenden Liste veröffentlicht wurde. Die Liste bereits bewerteter Ausbildungen ist hier zu finden:
Durch Lehrtätigkeiten in energieeffizienz-spezifischen Aus- und Weiterbildungen kann ein weiterer Punkt für Ausbildungen für einen oder mehrere wesentliche Energieverbrauchsbereiche erreicht werden.
Punktevergabe für Referenzprojekte (bis 31.12.2023)
Punkte für Referenzprojekte werden auf Basis ausgefüllter Formularbögen erreicht.
Abhängig von der Rolle der antragstellenden Person in einem Referenzprojekt werden folgende Punkte vergeben:
- 2 Punkte für die Leitung eines Referenzprojekts in einem mittleren oder großen Unternehmen
- 1 Punkt für die Mitwirkung an einem Referenzprojekts in einem mittleren oder großen Unternehmen
- 1 Punkt für die Leitung eines Referenzprojekts in einem kleinen Unternehmen
- 0,5 Punkte für die Mitwirkung eines Referenzprojekts in einem kleinen Unternehmen
Abhängig von der Art des Referenzprojekts, sind die Punkte einem oder mehreren wesentlichen Energieverbrauchsbereichen zuzuordnen.
Für die Anrechenbarkeit von Referenzprojekten gelten die folgenden Voraussetzungen:
- Der Projektabschluss darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen
- Im Zuge des Referenzprojekts ist eine Erhebung vor Ort erforderlich.
- Neben Energieaudits und Energieberatungen sind auch Anlagenplanungen mit Bezug zu Energieeffizienz anrechenbar
Der Formularbogen zum Nachweis der Referenzprojekte findet ist auf der folgenden Seite zu finden:
Ausbildungspunkte für Personen mit abgelegter Befähigungsprüfung (bis 31.12.2023)
Personen, die einen Befähigungsnachweis für Ingenieurbüros oder für Ziviltechniker nachweisen, erhalten die maximal erreichbare Punktezahl für Ausbildungen. Die Punktezuordnung zu den jeweiligen wesentlichen Energieverbrauchsbereiche hängt von der Fachrichtung des Befähigungsnachweises ab und ist hier zu finden:
Fachrichtungen | Gebäude | Prozesse | Transport |
---|---|---|---|
Architektur | 14 | 0 | 0 |
Automatisierungstechnik / automatisierte Anlagen- und Prozesstechnik / Produktionstechnik | 0 | 14 | 0 |
Bauphysik | 14 | 14 | 0 |
Bauwesen / Bauingenieurwesen / Hochbau | 14 | 0 | 0 |
Elektrotechnik / Elektronik | 14 | 14 | 14 |
Industriewirtschaft | 0 | 14 | 0 |
Installationstechnik / Gebäudetechnik | 14 | 14 | 0 |
Kunststofftechnik | 0 | 14 | 0 |
Maschinenbau / Maschineningenieurwesen | 14 | 14 | 14 |
Mechatronik | 0 | 14 | 0 |
Ökologie / Ökosystemwissenschaften | 0 | 14 | 0 |
Technische Chemie | 0 | 14 | 0 |
Technische Physik | 14 | 14 | 0 |
Technischer Umweltschutz / Umwelttechnik | 14 | 14 | 0 |
Verfahrenstechnik / Werkstoffwissenschaften | 0 | 14 | 0 |
Wirtschaftsingenieurwesen für Maschinenbau | 14 | 14 | 14 |
Wirtschaftsingenieurwesen für technische Chemie | 0 | 14 | 0 |
Vorgehensweise zur Aufnahme in die elektronische Liste
Die Vorgehensweise für Registrierung und Anmeldung ist auf der folgenden Seite beschrieben: