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Grundsätzlich ist das Kalenderjahr der letzten Meldung für die Berechnung der nächsten Meldung heranzuziehen (vgl. § 74 Absatz 1 EEffG). Wenn das letzte Energieaudit daher im Jahr 2019 durchgeführt und gemeldet wurde, wäre es im Jahr 2023 fällig. Allerdings sieht der § 75 Absatz 1 EEffG (Übergangsbestimmung) vor, dass die Meldefrist der 30. November 2024 ist, wenn die Meldefrist vor dem 31. Dezember 2023 liegen würde.

(Veröffentlicht am 06.09.2023)