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Standardisierter Kurzbericht

Stand: 14.10.2024

Der standardisierte Kurzbericht ist das neue Berichtsformat zur Meldung der Durchführung von Energieaudits und zur Meldung der Einführung von anerkannten Managementsystemen nach den Vorgaben des novellierten Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014 idF BGBl. I Nr. 59/2023.

Die Mindestvorgaben zum Energieaudit und Managementsystem sind im Anhang I zu § 42 EEffG festgehalten. Der standardisierte Kurzbericht dient einer einheitlichen digitalen Erfassung auswertungsrelevanter Kennzahlen und ist in § 43 EEffG und der darauf basierenden Standardisierte-Kurzberichte-Verordnung (EEff-SKV) geregelt.

Die Meldefrist für den standardisierten Kurzbericht ist der 30. November 2024.

Interne oder externe Energieaudits, die ordnungsgemäß in den Jahren 2021 bis 2023 nach den Vorgaben des alten EEffG (Fassung BGBl. I Nr. 68/2020) fertiggestellt wurden, können nach den Vorgaben des alten EEffG gemeldet werden.