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Standardisierter Kurzbericht

Der standardisierte Kurzbericht ist das neue Berichtsformat zur Meldung der Durchführung von Energieaudits und zur Meldung der Einführung von anerkannten Managementsystemen nach den Vorgaben des novellierten Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014 idF BGBl. I Nr. 59/2023. Im Vergleich zum alten Energieeffizienzgesetz wird im neuen Berichtsformat eine Reihe an Kennzahlen abgefragt, die im Energieaudit bzw. Managementsystem zu erheben sind.

Die Mindestvorgaben zum Energieaudit und Managementsystem sind im Anhang I zu § 42 EEffG festgehalten. Der standardisierte Kurzbericht dient einer einheitlichen digitalen Erfassung auswertungsrelevanter Kennzahlen und ist in § 43 EEffG und der darauf basierenden Standardisierte-Kurzberichte-Verordnung (EEff-SKV) geregelt.

Interne oder externe Energieaudits, die ordnungsgemäß in den Jahren 2021 bis 2023 nach den Vorgaben des alten EEffG (Fassung BGBl. I Nr. 68/2020) fertiggestellt wurden, können nach den Vorgaben des alten EEffG gemeldet werden.

Die Meldefrist für Energieaudits nach dem alten Energieeffizienzgesetz sowie für standardisierte Kurzberichte ist der 30. November 2024.

Die Meldung für Energieaudits nach dem alten Energieeffizienzgesetz sowie für standardisierte Kurzberichte ist über Formulare in der elektronische Meldeplattform vorgesehen. Die elektronische Meldeplattform und die entsprechenden Formulare werden zurzeit eingerichtet.

Beispiele

Zur Vorbereitung auf die Meldung zum standardisierten Kurzbericht finden sich nachfolgend drei Excel-Dateien zum Testen und Verstehen der Datenerhebung inklusive Anleitung. Zwei der Excel-Dateien enthalten Beispiele mit fiktiven Unternehmen.

Die Meldung hat über die Formulare in der elektronischen Meldeplattform zu erfolgen, sobald diese eingerichtet ist. Für Meldungen von Energieaudits nach dem alten Energieeffizienzgesetz wird ein separates Meldeformular nach den alten Vorgaben eingerichtet.