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Verbleib in der elektronischen Liste

Stand: 28.06.2024

Der Eintrag in der elektronischen Liste ist für Energieauditor:innen und Energieberater:innen für jeweils fünf Jahre aufrecht. Frühestens sechs Monate und spätestens zwei Monate vor Ablauf der fünf Jahre ist für den Verbleib in der elektronischen Liste eine Folgemitteilung gemäß § 66 Abs. 3 EEffG zu stellen. Für Energieauditor:innen und Energieberater:innen, die bis 2021 erstmalig registriert waren, gelten für die Requalifizierung besondere Fristen für die erste Folgemitteilung:

  • 31. Dezember 2024 bei erstmaliger Zulassung 2015 und 2016 – Einreichfrist ist 31.10.2024
  • 31. Dezember 2026 bei erstmaliger Zulassung 2017 und 2018
  • 31. Dezember 2028 bei erstmaliger Zulassung 2019 bis 2021

Anforderungen an die fachliche Requalifizierung

Grundlage für die Bewertung ist die Qualifikations-Bewertungs-Verordnung (EEff-QBV). Eine Mindestanforderung für alle Energiedienstleistenden ist, dass eine aufrechte Berufsberechtigung im beschäftigten Unternehmen vorliegt.

Die folgenden Mindestanforderungen an Berufserfahrung und Qualifikationspunkten sind für den Verbleib (Requalifizierung) auf der elektronischen Liste erforderlich:

Energieauditorin
bzw. Energieauditor
Energieberaterin
bzw. Energieberater
Berufserfahrung innerhalb der letzten 5 Jahre3 Jahre1 Jahr
Qualifikationspunkte106
davon für Ausbildungen32
davon für Referenzprojekte53

Ausbildungen müssen nach der letzten erfolgten Mitteilung absolviert worden sein (§ 4 Abs. 4 und 5 EEff‑QBV). Der Abschluss eines Referenzprojekts darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen (§ 9 Abs. 3 Z 4 EEff‑QBV).

Erforderliche Nachweise

Zum Nachweis der Berufsberechtigung zur Durchführung von Energieaudits oder Energieberatungen muss das Unternehmen, das die antragstellende Person beschäftigt, über eine facheinschlägige Gewerbeberechtigung bzw. über eine facheinschlägige Ziviltechnikerbefugnis verfügen.

Zur Feststellung der Berufserfahrung sind Dienstzeugnisse mit Information zum Dienstgeber, den Beschäftigungsschwerpunkten (inkl. Beschäftigungsdauer) bzw. Firmenbuchauszüge im Falle einer selbstständigen Beschäftigung erforderlich, wenn sich diese seit der letzten Eintragung geändert haben.

Als Nachweisdokumente für Ausbildungen sind Urkunden, wie beispielsweise Zeugnisse oder Zertifikate, sowie Lehrpläne erforderlich. Aus den Nachweisdokumenten für Ausbildungen haben die erfolgreichen Abschlüsse und Lernaufwände der jeweiligen Ausbildungen hervorzugehen.

Als Nachweisdokumente für Referenzprojekte sind ausgefüllte Formularbögen erforderlich, aus denen die Schwerpunkte des Referenzprojekts und die Projektrolle der antragstellenden Person hervorgehen. Der folgende Formularbogen ist pro einzureichendem Referenzprojekt auszufüllen:

Übermittlung der Unterlagen

Liegen die geforderten Nachweise vollständig vor, kann eine Forlgemitteilung auf Verbleib in der elektronischen Liste gestellt werden. Hierzu füllen Sie in einem ersten Schritt bitte das folgende Formular aus:

Die vollständig ausgefüllte Mitteilung ist gemeinsam mit allen Nachweisen (Berufsberechtigungen, Dienstzeugnissen, Ausbildungsurkunden und vollständig ausgefüllten Referenzprojektbeschreibungen) als Containerdatei im Format *.zip oder *.7z benannt nach „Folgemitteilung_[Vorname]_[Nachname]“ der antragstellenden Person auf den folgenden Nextcloud-Online-Ordner abzulegen:

Wenn Sie Fragen zur Mitteilung oder zum Bearbeitungsstand haben, stellen Sie diese Bitte an eliste.energieeffizienz@e-control.at.