Stand: 17.12.2024
Hinweis! Die Energieauditorin bzw. der Energieauditor oder die Energieberaterin bzw. der Energieberater bleibt über den Fristablauf hinaus in der Liste, bis die E-Control ihr bzw. ihm mitteilt, ob sie bzw. er aufgrund der Erfüllung der Anforderungen an die fachliche Requalifizierung gemäß § 44 Abs. 3 Z 6 für weitere fünf Jahre auf der Liste verbleibt.
Der Eintrag in der elektronischen Liste ist für Energieauditor:innen und Energieberater:innen für jeweils fünf Jahre aufrecht. Frühestens sechs Monate und spätestens zwei Monate vor Ablauf der fünf Jahre ist für den Verbleib in der elektronischen Liste eine Folgemitteilung gemäß § 66 Abs. 3 EEffG zu stellen. Für Energieauditor:innen und Energieberater:innen, die bis 2021 erstmalig registriert waren, gelten für die Requalifizierung besondere Fristen für die erste Folgemitteilung:
- 31. Dezember 2024 bei erstmaliger Zulassung 2015 und 2016
- 31. Dezember 2026 bei erstmaliger Zulassung 2017 und 2018
- 31. Dezember 2028 bei erstmaliger Zulassung 2019 bis 2021
Anforderungen an die fachliche Requalifizierung
Grundlage für die Bewertung ist die Qualifikations-Bewertungs-Verordnung (EEff-QBV). Eine Mindestanforderung für alle Energiedienstleistenden ist, dass eine aufrechte Berufsberechtigung im beschäftigten Unternehmen vorliegt.
Die folgenden Mindestanforderungen an Berufserfahrung und Qualifikationspunkten sind für den Verbleib (Requalifizierung) auf der elektronischen Liste erforderlich:
Energieauditorin bzw. Energieauditor | Energieberaterin bzw. Energieberater | |
Berufserfahrung innerhalb der letzten 5 Jahre | 3 Jahre | 1 Jahr |
Qualifikationspunkte | 10 | 6 |
davon für Ausbildungen | 3 | 2 |
davon für Referenzprojekte | 5 | 3 |
Ausbildungen müssen nach der letzten erfolgten Mitteilung absolviert worden sein (§ 4 Abs. 4 und 5 EEff‑QBV). Der Abschluss eines Referenzprojekts darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen (§ 9 Abs. 3 Z 4 EEff‑QBV).
Erforderliche Nachweise
Zum Nachweis der Berufsberechtigung zur Durchführung von Energieaudits oder Energieberatungen muss das Unternehmen, das die antragstellende Person beschäftigt, über eine facheinschlägige Gewerbeberechtigung bzw. über eine facheinschlägige Ziviltechnikerbefugnis verfügen.
Zur Feststellung der Berufserfahrung sind Dienstzeugnisse mit Information zum Dienstgeber, den Beschäftigungsschwerpunkten (inkl. Beschäftigungsdauer) bzw. Firmenbuchauszüge im Falle einer selbstständigen Beschäftigung erforderlich, wenn sich diese seit der letzten Eintragung geändert haben.
Als Nachweisdokumente für Ausbildungen sind Urkunden, wie beispielsweise Zeugnisse oder Zertifikate, sowie Lehrpläne erforderlich. Aus den Nachweisdokumenten für Ausbildungen haben die erfolgreichen Abschlüsse und Lernaufwände der jeweiligen Ausbildungen hervorzugehen.
Als Nachweisdokumente für Referenzprojekte sind ausgefüllte Formularbögen erforderlich, aus denen die Schwerpunkte des Referenzprojekts und die Projektrolle der antragstellenden Person hervorgehen. Der folgende Formularbogen ist pro einzureichendem Referenzprojekt auszufüllen:
Übermittlung der Unterlagen
Liegen die geforderten Nachweise vollständig vor, kann eine Forlgemitteilung auf Verbleib in der elektronischen Liste gestellt werden. Hierzu füllen Sie in einem ersten Schritt bitte das folgende Formular aus:
Die vollständig ausgefüllte Mitteilung ist gemeinsam mit allen Nachweisen (Berufsberechtigungen, Dienstzeugnissen, Ausbildungsurkunden und vollständig ausgefüllten Referenzprojektbeschreibungen) als Containerdatei im Format *.zip oder *.7z benannt nach „Folgemitteilung_[Vorname]_[Nachname]“ der antragstellenden Person auf den folgenden Nextcloud-Online-Ordner abzulegen:
Wenn Sie Fragen zur Mitteilung oder zum Bearbeitungsstand haben, stellen Sie diese Bitte an eliste.energieeffizienz@e-control.at.