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Rechtliche Grundlagen für Energieeffizienz in Österreich

Energieeffizienz-Richtlinie (EED)

Die Energieeffizienz-Richtlinie (RL 2012/27/EU) der Europäischen Union, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung 2023/807 der Europäischen Kommission, gibt einen Rahmen für die Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz für die Mitgliedstaaten vor. Ziel der Richtlinie ist eine Verbesserung der Energieeffizienz um 32,5% bis 2030.

Inhaltlich regelt die EED:

  • Unionsweite und staatliche Energieeffizienzziele
  • Vorbildcharakter der und Beschaffung durch öffentliche Einrichtungen
  • Verpflichtung zur nachweislichen Einsparung von Endenergie
  • Umsetzungsverpflichtung und Qualität von Energiedienstleistungen
  • Individuelle Verbrauchserfassung, Fernablesung und informative Abrechnung
  • Effizienz in der Energieversorgung
  • Maßnahmen zur Beseitigung von Hürden für Energieeffizienzmaßnahmen
  • Sanktionen

Die Inhalte der EED sind in den Mitgliedstaaten in nationales Recht zu überführen.

Energieeffizienzgesetz (EEffG)

Das Energieeffizienzgesetz ist die Umsetzung der EED der Republik Österreich und wurde erstmalig 2014 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 72/2014) kundgemacht. Am 15. Juni 2023 trat die einfachgesetzliche Novelle (BGBl. I Nr. 59/2023) in Kraft.

Der österreichische Endenergieverbrauch laut Energiebilanz soll bis zum Jahr 2030 auf 920 PJ gesenkt werden. In den Jahren 2021 bis 2030 verpflichtet sich Österreich kumulierte Endenergieeinsparungen, das bedeutet unter Berücksichtigung ihrer Wirkdauer in diesem Zeitraum, in Höhe von mindestens 650 PJ zu erreichen. Die kumulierten Endenergieeinsparungen sollen vorrangig durch Energieeffizienzmaßnahmen des Bundes, wie beispielsweise durch Förderprogramme, erreicht werden. Die Anrechenbarkeit der Energieeffizienzmaßnahmen sind über eine Verordnung geregelt.

Unternehmen, die Strom, Erdgas, Wärme oder Kälte auf Basis eines Dauerschuldverhältnisses an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgeben, haben ab Überschreitung von Schwellenwerten telefonische Kontakte und Stellen zur kostenlosen Beratung hinsichtlich Energieverbrauch, Energieeinsparung, Energiekosten und Energiepreisentwicklungen einzurichten. Das EEffG sieht zudem eine Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Energiearmut vor.

Wie bereits in der Vergangenheit sind große Unternehmen, gemessen an der Beschäftigung und der Wirtschaftsleistung, zur Umsetzung von Energiedienstleistungen verpflichtet. Unter Energiedienstleistungen fallen Energieaudits und anerkannte Managementsysteme mit Schwerpunkt Energieeffizienz. Neu im Vergleich zum alten EEffG ist das standardisierte Berichtswesen, das per Verordnung geregelt wird.

Für die Durchführung von Energiedienstleistungen sind Nachweise zur fachlichen Eignung erforderlich. Fachlich qualifizierte Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater sind in der elektronischen Liste zu veröffentlichen.

Der Bund verpflichtet sich selbst zur Verbesserung der Energieeffizienz. Jede Bundesstelle hat fachlich geeignete Personen zu bestellen die den Energieverbrauch der jeweiligen Bundesstellen regelmäßig überwachen. Die Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes wiederum führen die gesammelten Informationen zusammen und haben basierend darauf Energieberichte zu erstellen. Zudem verpflichtet sich der Bund gemeinsam mit der Bundesimmobiliengesellschaft zur Energieeinsparung in Höhe von 1.320 TJ in den Jahren 2021 bis 2030.

Des Weiteren gibt das EEffG vor, dass fernablesbare individuelle Verbrauchserfassungen in Gebäuden mit einer gemeinsamen Wärme-, Trinkwarmwasser- oder Kälteversorgungsanlage zu installieren sind, soweit dies technisch machbar und kosteneffizient durchführbar ist. Technische Machbarkeit und kosteneffiziente Durchführbarkeit wiederum sind in einer Verordnung geregelt.

Die E-Control ist die zuständige Behörde für das EEffG. Im EEffG sind die Aufgaben und Befugnisse der Behörde geregelt. Sämtliche Meldungen haben über die sogenannte elektronische Meldeplattform zu erfolgen.

Übergangsbestimmungen regeln die Möglichkeiten und Pflichten für die Jahre 2021 bis 2023.

Standardisierte-Kurzberichte-Verordnung (EEff-SKV)

Diese Verordnung legt Format, Struktur und Gliederung der standardisierten Kurzberichte fest, die für die Meldungen der umgesetzten Energieaudits und eingerichteten anerkannten Managementsysteme vorgesehen sind. Die Verordnung wurde mit 18. August 2023 durch die E-Control erlassen, im Rechtsinformationssystem kundgemacht und findet sich nun im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 242/2023):

Qualifikations-Bewertungs-Verordnung (EEff-QBV)

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen an die fachliche Qualifizierung und Requalifizierung von Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie von Energieberaterinnen und Energieberatern. Ein Punktesystem dient zur objektiven und transparenten Beurteilung von theoretischen Fachkenntnissen und praktischen Erfahrungen. Die Verordnung wurde mit 8. September 2023 durch die E-Control erlassen, im Rechtsinformationssystem kundgemacht und findet sich nun im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 264/2023):

Individuelle-Verbrauchserfassungs-Verordnung (EEff-IVEV)

Diese Verordnung konkretisiert die technische Machbarkeit und kosteneffiziente Durchführbarkeit von individuellen und fernablesbaren Verbrauchserfassungen gemeinsamer Wärme- bzw. Kälteversorgungsanlagen in Gebäuden mit mehreren Wohnungen. Die Verordnung ist durch die E-Control zu erlassen.

Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung (EEff-MV)

Die Verordnung regelt die anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen ausschließlich für die Erfüllung der kumulierten Endenergieeinsparungen gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014 idF BGBl. I Nr. 59/2023. Es gibt keine Verpflichtung zur Anwendung der EEff-MV für die Durchführung von Energieaudits oder für die Einführung von anerkannten Managementsystemen.

Die Verordnung konkretisiert dabei die Bestimmungen zur Anrechenbarkeit und die Vorgaben für die Ermittlung der Endenergieeinsparungen. In Anhang 1 zur § 5 EEff-MV finden sich verallgemeinerte Bewertungsmethoden zur einheitlichen Bewertung häufig vorkommender Energieeffizienzmaßnahmen. Anhang 2 zu § 9 EEff-MV legt die Umrechnungsfaktoren zur Bestimmung der Energieinhalte von Energieträgern fest.