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Unsere Aufgaben

Zusammengefasst wurden uns folgende Aufgaben übertragen:

  • Vorbereiten und Erlassen von Verordnungen zur Konkretisierung gesetzlicher Bestimmungen;
  • Überwachen der Einhaltung von
    • Energieabsatzmeldungen,
    • eingerichteten Beratungsstellen,
    • durchgeführten Energieaudits bzw. eingerichteten Managementsystemen, und
    • umgesetzten alternativ strategischen Maßnahmen;
  • Führen und Verwalten der elektronischen Meldeplattform;
  • Prüfen der
    • standardisierten Kurzberichte, Energieaudits und anerkannten Managementsysteme,
    • fachlichen Qualifizierung und Requalifizierung von Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleistern, und
    • Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen;
  • Veröffentlichen der
    • Beratungsstellen,
    • Elektronischen Liste der Energieauditorinnen und Energieauditoren,
    • Elektronischen Liste der Energieberaterinnen und Energieberater, und
    • Verpflichtete Unternehmen;
  • Erstellen von
    • Bescheiden,
    • Berichten, und
    • Marktinformationen.

Verweise auf das Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG)

In § 56 Abs. 1 EEffG wird die E-Control als zuständige Behörde für das Energieeffizienzgesetz benannt.

§ 57. (1) Die E-Control hat insbesondere die

  1. Verordnungen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erlassen sowie Entwürfe gemäß Abs. 5 in Verbindung mit § 62 Abs. 3 bis 5 vorzubereiten;
  2. unionsrechtlichen Aufgaben und Vorgaben zu beachten;
  3. ordnungsgemäße Einrichtung von Beratungsstellen für Haushalte gemäß § 39 zu überwachen;
  4. Erstellung von Energieaudits und die Einrichtung von anerkannten Managementsystemen gemäß § 42 zu überwachen;
  5. standardisierten Kurzberichte, Energieaudits und anerkannten Managementsysteme gemäß § 43 und § 65 zu überprüfen;
  6. fachliche Qualifizierung und Requalifizierung von Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleistern gemäß § 44 und § 66 zu überprüfen;
  7. elektronische Liste der Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister gemäß § 45 und § 66 zu führen;
  8. elektronische Meldeplattform gemäß § 59 zu führen;
  9. anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 64 zu überprüfen;
  10. alternativen strategischen Maßnahmen gemäß § 63 zu messen, kontrollieren und überprüfen;
  11. Amtsparteistellung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 68 Abs. 3 wahrzunehmen;
  12. ausgeglichene Finanzierung und Budgetierung gemäß § 69 zu erwirken;
  13. Berichtsinformationen gemäß § 70 zu erstellen und
  14. Marktinformationen gemäß § 72 bereitzustellen.

(2) In Erfüllung ihrer Aufgaben kann die E-Control mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist auftragen. Die E-Control wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf ein Einvernehmen mit den Betroffenen hin.
(3) Die E-Control ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz befugt, in alle Unterlagen von verpflichteten Unternehmen Einsicht zu nehmen und über alle auf ihre Tätigkeit Bezug habenden Umstände Auskunft zu verlangen. Die Auskunftspflicht umfasst insbesondere auch die laufende Bekanntgabe von Daten zur Evidenzhaltung von Unterlagen, die der Erfüllung der Aufgaben dienen. Wird dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nachgekommen, kann die E-Control ihrer Beurteilung eine Schätzung zugrunde legen.
(4) Die E-Control hat für Entwürfe von Verordnungen, die von der E-Control zu erlassen sind, ein öffentliches Begutachtungsverfahren durchzuführen, um interessierten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die E-Control hat den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des Begutachtungsverfahrens auf ihrer Website zu veröffentlichen und dabei die Frist zur Stellungnahme jeweils so festzulegen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu Regelungsgegenstand, Regelungsumfang und Dringlichkeit der geplanten Verordnung steht. Diese Bestimmung ist auf Verfahren für die Erlassung von Verordnungen gemäß Abs. 5 in Verbindung mit § 62 Abs. 3 bis 5 nicht anzuwenden. (5) Die E-Control hat zur Vorbereitung des Verfahrens zur Erlassung der Verordnung gemäß § 62 Abs. 3 bis 5 einen Entwurf an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Die E-Control und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können Sachverständige beiziehen.
(6) Die E-Control hat die von ihr erlassenen Bescheide, sofern keine Verfahren zu diesem Zeitpunkt mehr anhängig sind, und sonstige Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem 1. bei Dauerrechtsverhältnissen das Rechtsverhältnis geendet hat und 2. in den übrigen Fällen die E-Control letztmalig in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen ist.
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Unterlagen zu löschen.

Weitere Erwähnungen im EEffG finden sich in folgenden Paragrafen:

  • § 40 Abs. 4: Auskunftspflicht gegenüber der Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Energiearmut
  • § 40 Abs. 5: Nominierte Vertretung in der Kommission der Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Energiearmut
  • § 41 Abs. 4: Entgegennahme von Energiedienstleistungen kleiner und mittlerer Unternehmen
  • § 43 Abs. 3: Verordnungsermächtigung für den standardisierten Kurzbericht
  • § 44 Abs. 3: Verordnungsermächtigung für die Voraussetzungen an die fachliche Qualifizierung und Requalifizierung
  • § 45 Abs. 1: Führen der elektronischen Liste der fachlich qualifizierten Personen
  • § 45 Abs. 4: Vornahme von Änderungen in der elektronischen Liste
  • § 47 Abs. 4 Z 3: Entgegennahme, Prüfung und Berichten von Daten der Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes
  • § 48 Abs. 1: Kommunikation mit den Energieberaterinnen und Energieberatern des Bundes
  • § 48 Abs. 3 Z 1 lit. e: Entgegennahme des Energiebericht des Bundes
  • § 52 Abs. 2: Zugriff auf „Adress-GWR-Online“
  • § 54 Abs. 6: Verordnungsermächtigung zur technischen Machbarkeit von individuellen Verbrauchserfassungen
  • § 54 Abs. 7: Verordnugnsermächtigung zur kosteneffizienten Durchführbarkeit und technische Spezifikation von individuellen Verbrauchserfassungen
  • § 55 Abs. 8: Verordnungsermächtigung zur Festlegung des Standes der Technik zur Fernablesung von individuellen Verbrauchserfassungen
  • § 56 Abs. 2: Schrifliche Ausfertigung von Bescheiden
  • § 57: Zusammenfassung der Aufgaben und Befugnisse
  • § 58 Abs. 2: Weitergabe von Verfahrenskosten
  • § 59 Abs. 2: Führung und Verwaltung der elektronischen Meldeplattform
  • § 59 Abs. 3: Datenschutzrechtliche Verantwortung über die elektronische Meldeplattform
  • § 59 Abs. 4: Datenverarbeitungsbefugnisse
  • § 59 Abs. 6: Berichtigung von Daten in der elektronischen Meldeplattform
  • § 60: Zusammenfassung der Meldepflichten gegenüber der E-Control
  • § 61: Regelt die Befugnisse und Pflichten bei Vor-Ort-Prüfungen
  • § 62 Abs. 3: Vorschlag einer Verordnung zur Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen
  • § 62 Abs. 5: Regelmäßige Prüfung der Aktualität der Verordnung
  • § 63 Abs. 1: Monitoring der alternativ strategischen Energieeffizienzmaßnahmen
  • § 63 Abs. 3: Auskunftspflicht gegenüber der E-Control
  • § 65: Regelt das Verfahren bei der Meldung und Prüfung von Energieaudits und Managementsystemen
  • § 66: Regelt das Verfahren zur Eintragung von fachlich qualifizierten Personen in der elektronischen Liste
  • § 67: Veröffentlichungspflicht der Beratungsstellen
  • § 68 Abs. 3: Parteistellung der E-Control im Verwaltungsstrafverfahren
  • § 68 Abs. 6: Hinweismöglichkeit zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands
  • § 68 Abs. 7: Anonymisierte Aufstellung eingeleiteter Strafverfahren
  • § 69: Finanzierung der EEffG-bezogenen behördlichen Aufgaben und Dokumentationspflichten.
  • § 70: Berichtspflichten der E-Control
  • § 71: Aufsicht über die E-Control
  • § 72: Informationen für Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer
  • § 73: Auskunftspflichten gegenüber der Statistik Österreich
  • § 74 bis 76: Übergangsbestimmungen für die Jahre 2021-2023