Ab wann ist der standardisierte Kurzbericht zu verwenden?
Wenn ein internes Energieaudit in Kombination mit einem anerkannten Managementsystem oder ein externes Energieaudit bis zum 31.12.2023 fertiggestellt wird, kann wahlweise der standardisierte Kurzbericht oder nach den alten Vorgaben gemäß EEffG in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2002 gemeldet werden. Wird ein Energieaudit nach dem 31.12.2023 fertiggestellt, so ist jedenfalls ein standardisierter Kurzbericht zu melden.
(Veröffentlicht am 06.11.2023)
Ab wann steht die elektronische Meldeplattform zur Verfügung?
Für Meldungen nach dem Bundes-Energieeffizienzgesetz ist eine elektronische Meldeplattform (gemäß § 59 EEffG) vorgesehen. Die elektronische Meldeplattform wird allerdings erst eingerichtet und im Jahr 2024 zur Verfügung gestellt. Vor Fertigstellung der elektronischen Meldeplattform wird es für Meldungen entsprechende interimistische Lösungen geben, die rechtzeitig vor Meldefrist veröffentlicht werden.
(Veröffentlicht am 06.11.2023)
Aus welchem Jahr müssen die Daten im standardisierten Kurzbericht sein?
Anhang 1 zu § 42 Abschnitt 1 Ziffer 3 EEffG besagt, dass für Energieaudits und Managementsysteme „aktuelle, gemessene und belegbare Daten“ zu verwenden sind.
Sinnvoll wäre das aktuellste verfügbare ganze Jahr, sofern dieses für den Energieverbrauch des Unternehmens repräsentativ ist. Dabei muss nicht zwingend ein Kalenderjahr (1.1. bis 31.12.) herangezogen werden.
Im Falle nicht repräsentativer Ereignisse (z.B. große Revisionen in einem Produktionsbetrieb), kann auch ein passenderes Jahr herangezogen werden.
Bin ich ein verpflichtetes Unternehmen?
Diese Beurteilung ist im Regelfall durch die betroffenen Unternehmen (bzw. deren Rechtsvertretung) selbst vorzunehmen, weil naturgemäß auch diese den besten Einblick in die eigenen Tätigkeiten haben.
Bei der Beurteilung der Verpflichtung sind insbesondere zwei Fragen essentiell:
- Fällt mein Unternehmen unter die Begriffsbestimmung „Unternehmen“ gemäß § 37 Z 34 EEffG? Beachten Sie hierfür, dass nicht mehr ausschließlich privatrechtlich organisierte Unternehmen umfasst sind, sondern jegliche Organisationsform selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit.
- Überschreitet mein Unternehmen, zusammengerechnet mit allen verbundenen Unternehmen gemäß § 41 EEffG, die Schwellenwerte zur Beschäftigung (mehr als 249 Mitarbeiter:innen) oder Wirtschaftsleistung (mehr als 50 Mio. Euro Umsatz und mehr als 43 Mio. Euro Bilanzsumme)?
Lediglich bei begründeten Zweifeln besteht für betroffene Unternehmen die Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid gemäß § 65 Abs. 8 EEffG bei der E-Control zu beantragen.
(Veröffentlicht am 06.11.2023)
Bis wann ist die erste Energieabsatzmeldung an die E-Control vorzunehmen?
§ 60 Absatz 2 EEffG sieht vor, dass Energielieferant:innen, die mehr als 25 GWh an Endverbraucher:innen in Österreich im Bemessungsjahr an Endendergie abgesetzt haben, der E-Control die abgesetzte Menge „zum 30. Juni des Folgejahres“ zu melden haben. Das „Bemessungsjahr“ ist dabei nach dem Jahr des Inkrafttretens (das ist 2023) zu beurteilen. Folglich ist erst das Bemessungsjahr 2023 Gegenstand der ersten Meldung per 30. Juni 2024.
(Veröffentlicht am 06.09.2023)
Bis wann sind Energieaudits durchzuführen bzw. anerkannte Managementsysteme einzurichten, nachdem die Novelle zum EEffG in Kraft getreten ist?
Das EEffG sieht in den §§ 74 und 75 Übergangsbestimmungen für Energieaudits und Managementsysteme vor:
Die erste Meldefrist seit Inkrafttreten der EEffG-Novelle ist der 30. November 2024 für Energieaudits und standardisierte Kurzberichte. Vor der Meldefrist müssen Energieaudits durchgeführt bzw. anerkannte Managementsysteme eingerichtet sein. Danach ist alle vier Jahre ein Energieaudit durchzuführen bzw. das Managementsystem aufrecht zu erhalten und der standardisierte Kurzbericht zu melden.
Energieaudits, die bis 2023 durchgeführt wurden, können nach den Vorgaben des alten EEffG (gemäß §§ 9, 17 und 18 und Anhang II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 68/2020) bis 30. November 2024 gemeldet werden.
Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt den Schwellenwert für große Unternehmen überschreiten geben bis 30. November im Jahr des Bekanntwerdens der Schwellenwertüberschreitung ihre Verpflichtung bekannt und müssen ein Energieaudit durchführen bzw. ein anerkanntes Managementsystem einrichten und den standardisierten Kurzbericht bis zum 30. November des darauffolgenden Jahres melden.
veröffentlicht am 20.09.2023
Darf auch auf interne Energieauditorinnen bzw. interne Energieauditoren zugegriffen werden?
Im alten EEffG musste im Zusammenhang mit einem anerkannten Managementsystem ein internes Energieaudit erstellt werden. Dafür durften eigene Angestellte mit ausreichenden fachlichen Kenntnissen herangezogen werden. Für interne Energieaudits, die für bereits eingerichtete anerkannte Managementsysteme vor dem 31. Dezember 2023 durchgeführt wurden, durfte aufgrund der Übergangsbestimmung in § 75 Abs. 1 EEffG noch auf interne Energieauditorinnen und Energieauditoren zurückgegriffen werden.
Mit der Novelle zum EEffG wurde die Anforderung zur Erstellung eines internen Energieaudits abgeschafft. Bei der Einrichtung von Managementsystemen muss nur mehr der standardisierte Kurzbericht ausgefüllt werden, bei dem vorwiegend Kennzahlen abgefragt werden. Interne Energieauditorinnen und Energieauditoren sind daher im neuen EEffG grundsätzlich nicht mehr vorgesehen.
Verpflichtete Unternehmen, die fachlich qualifizierte Energieauditorinnen bzw. Energieauditoren nach den Vorgaben des § 44 EEffG beschäftigen, können diese für die Durchführung von Energieaudits heranziehen, sofern sichergestellt wird, dass diese das Energieaudit unabhängig durchführen können (vgl. § 42 Absatz 3 Ziffer 3 EEffG).
(Veröffentlicht am 06.09.2023)
Das letzte Energieaudit wurde 2019 durchgeführt, wann ist somit das nächste vorgeschrieben?
Grundsätzlich ist das Kalenderjahr der letzten Meldung für die Berechnung der nächsten Meldung heranzuziehen (vgl. § 74 Absatz 1 EEffG). Wenn das letzte Energieaudit daher im Jahr 2019 durchgeführt und gemeldet wurde, wäre es im Jahr 2023 fällig. Allerdings sieht der § 75 Absatz 1 EEffG (Übergangsbestimmung) vor, dass die Meldefrist der 30. November 2024 ist, wenn die Meldefrist vor dem 31. Dezember 2023 liegen würde.
(Veröffentlicht am 06.09.2023)
Dürfen Beratungsstellen für Haushalte ausgelagert werden?
Sowohl die Bereitstellung einer telefonischen Kontaktmöglichkeit nach § 39 Abs. 1 EEffG als auch die Einrichtung einer Beratungsstelle nach § 39 Abs. 2 EEffG können ausgelagert werden. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben verbleibt bei den verpflichteten Energielieferantinnen und Energielieferanten.
(Veröffentlicht am 06.09.2023)
Ich habe schon mit einem Energieaudit begonnen, zählt dieses?
Verpflichtete Unternehmen können Energieaudits, die bis 31. Dezember 2023 gemäß den §§ 9, 17 und 18 und Anhang II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 durchgeführt wurden, bis 30. November 2024 melden. Für die Berechnung der nächsten Meldefrist ist das Kalenderjahr 2023 heranzuziehen (vgl. § 75 Absatz 1, 2. und 3. Satz EEffG).
(Veröffentlicht am 06.09.2023)
Ist der wesentliche Energieverbrauchsbereich konzernweise oder je Unternehmen zu bestimmen?
Verwiesen wird auf § 65 Abs. 7 EEffG. Demnach kann die Feststellung der wesentlichen Energieverbrauchsbereiche innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung für ein Einzelunternehmen, für mehrere oder alle der Zusammenrechnung zugehörigen Unternehmen erfolgen.
Erfolgt die Erfüllung mit mehreren Energieaudits und/oder Managementsystemen, dann können für jedes Energieaudit bzw. Managementsystem die wesentlichen Energieverbrauchsbereiche gesondert festgelegt werden. Wenn entweder ein Managementsystem oder ein Energieaudit für alle verbundenen Unternehmen durchgeführt wird, dann können die wesentlichen Energieverbrauchsbereiche für den gesamten Konzern festgelegt werden.
(Veröffentlicht am 06.11.2023)
Muss der standardisierte Kurzbericht von einer fachlich geeigneten Person gemäß § 44 EEffG ausgefüllt werden?
Nein. Standardisierte Kurzberichte dürfen allerdings keine falschen Angaben enthalten. Mit der Eintragung der erforderlichen Daten darf auch eine externe Person betraut werden.
(Veröffentlicht am 06.11.2023)
Muss ich jährlich bekanntgeben, dass ich ein verpflichtetes Unternehmen bin?
Das EEffG sieht in § 65 Abs. 1 vor, dass Unternehmen, die im Kalendervorjahr die Schwellenwerte gemäß § 41 Abs. 1 überschritten haben, dies bis spätestens 30. November des laufenden Jahres zu melden haben. In der elektronischen Meldeplattform ist vorgesehen, dass dem betreffenden Unternehmen der aktuelle Status der Verpflichtung angezeigt wird. Eine jährliche Bekanntgabe, dass man ein verpflichtetes Unternehmen ist, ist nicht nötig. In der elektronischen Meldeplattform wäre bei einer bereits aufrecht eingetragenen Meldung im Sinne einer einfachen Handhabung der Meldeverpflichtung nur dann erneut zu melden, wenn sich dieser Status ändert.
Eine erstmalige Bekanntgabe der Verpflichtung ist allerdings jedenfalls erforderlich, auch bei bereits bestehender Verpflichtung in der letzten Verpflichtungsperiode.
Unternehmen, die in einem Kalenderjahr ab 2022 die Schwellenwerte zum großen Unternehmen überschritten haben, haben dies bis zum 30. November des Folgejahres der Überschreitung, erstmalig bis 30.11.2023, bekanntzugeben.
(Veröffentlicht am 06.11.2023)
Muss in einem zertifizierten Managementsystem mit Schwerpunkt Energie ein interner Energieauditbericht angefertigt werden?
Nein. Das standardisierte Berichtswesen löst die Anforderung an die Erstellung eines internen Auditberichts ab.
(Veröffentlicht am 06.11.2023)
Müssen die Energieleistungskennzahlen für die vier dem Berichtsjahr vorangehenden Jahre erstellt werden?
Nein, die Energieleistungskennzahlen müssen nur mit jenen Energieleistungskennzahlen aus dem vorangegangenen Energieaudit bzw. standardisierten Kurzbericht verglichen werden. Treten Energieleistungskennzahlen erstmals in einem standardisierten Kurzbericht auf oder gibt es keine vergleichbare Energieleistungskennzahl im vorangegangenen Bericht, so muss auch die Entwicklung nicht betrachtet werden.
(Veröffentlicht am 27.03.2024)
Müssen Tankstellen aufgrund der Zusammenrechnungsregeln nach § 39 Abs. 7 und 8 EEffG auch eine Beratungsstelle für Haushalte einrichten?
Nur, wenn bei der Unternehmenszusammenrechnung die Schwellenwerte bei Energieabsätzen mit Dauerschuldverhältnissen (Strom, Erdgas, Wärme und Kälte) überschritten werden. In solchen Fällen muss allerdings nur eine Beratungsstelle für die gesamte Unternehmensgruppe eingerichtet werden, nicht eine je Unternehmen. Sofern in der Unternehmenszusammenrechnung Strom ausschließlich zum Antrieb von Kraftfahrzeugen oder Treib-, Brenn- oder Kraftstoffe absetzen, ist keine Beratungsstelle erforderlich. § 39 Abs. 6 EEffG bezweckt ja gerade eine Sonderregelung für Tankstellen.
(Veröffentlicht am 06.09.2023)
Für die Feststellung der Überschreitung der Schwellenwerte des § 41 EEffG sind nur jene Unternehmen(steile) konzernweise iSd § 41 Abs 2 und 3 EEffG zusammenzurechnen, die ihren Sitz in Österreich haben, unabhängig davon, ob sie von einer ausländischen Gesellschaft gehalten werden.
Unterliegen auch Tankstellen mit Shop als Energielieferant:innen der Verpflichtung nach § 39 Abs. 6 EEffG?
Ja, auch Tankstellen mit Shop-Tätigkeit unterliegen den Bestimmungen nach § 39 Abs. 6 EEffG. Der im Gesetzestext verwendete Begriff „ausschließlich“ ist allein in Bezug auf den Absatz zum Antrieb von Kraftfahrzeugen zu verstehen.
veröffentlicht am 06.09.2023
Wann gilt eine Ansprechperson für eine Beratungsstelle als „geeignet“?
Die Bestimmung ist bewusst abstrakt formuliert, um einen Gestaltungsspielraum im Einzelfall zu ermöglichen. Geeignet ist eine Ansprechperson und Stellvertretung jedenfalls dann, wenn sie zumindest über eine einjährige einschlägige Praxiserfahrung im Bereich der Energieeffizienz für begünstigte Haushalte verfügt.
(Veröffentlicht am 06.09.2023)
Wann, wie und wo muss die Veröffentlichung und Meldung erfolgen?
Die Veröffentlichung ist gemäß § 72a Abs 3 EEffG auf der Website des jeweiligen Rechenzentrums vorzunehmen. Im Jahr 2024 hat die Veröffentlichung der geforderten Mindestangaben gemäß § 72a Abs 1 EEffG ab dem 15. Mai 2024 zu erfolgen. Die Informationen sollten so bald als möglich nach dem 15. Mai 2024 veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung samt den veröffentlichten Mindestangaben ist gemäß § 60 Abs 5 EEffG anschließend unverzüglich über die elektronische Meldeplattform an die E-Control zu melden. Die entsprechenden Meldeformulare stehen in der elektronischen Meldeplattform mit 3. Juni 2024 zu Verfügung.
Gemäß der delegierten Verordnung (EU) 2024/1364 der Kommission muss eine Meldung der Informationen und Leistungsindikatoren bis 15. September 2024 in die Europäische Datenbank erfolgen. Die Europäische Datenbank steht noch nicht zur Verfügung.Ab dem Jahr 2025 sind sämtliche Mindestangaben jährlich bis spätestens 15. Mai sowohl zu veröffentlichen als auch zu melden (§ 72a Abs 1 EEffG).
Was fällt unter den Energieverbrauchsbereich Gebäude?
Verwiesen wird auf die Begriffsbestimmung gemäß § 37 Z 35 lit. b EEffG. Der Energieverbrauchsbereich Gebäude beschreibt einerseits den Energieverbrauch für die grundlegendsten Bedürfnisse für das Wohnen, Verweilen (Aufhalten) oder Arbeiten in Gebäuden (Temperatur, Belüftung, Beleuchtung, Sanitär, etc.), umfasst aber prinzipiell auch den Energieverbrauch des Dienstleistungssektors, beispielsweise für Rechenzentren, Gastronomie, Krankenhäuser, u.v.m.
(Veröffentlicht am 06.11.2023)
Was fällt unter den Energieverbrauchsbereich Prozesse bzw. Produktionsprozesse?
Verwiesen wird auf die Begriffsbestimmung gemäß § 37 Z 35 lit. b EEffG, wonach „Produktionsprozess“ als Summe aller für die Herstellung von Gütern und Objekten erforderlichen Geräte und Geräteteile zu verstehen ist. Der Bereich Prozesse bildet die Sektoren Industrie, Land-, Forst- und Wasserwirtschaft sowie den Energieversorgungssektor ab und umfasst energieverbrauchende Maschinen und Anlagen, die zur Herstellung von Waren eingesetzt werden.
Prozesse in Dienstleistungsunternehmen (z.B. Rechenzentren) hingegen sind dem Energieverbrauchsbereich Gebäude zuzuordnen. Auch bei industriellen Gebäuden sind Energieverbräuche zum Heizen, Lüften und Kühlen dem Energieverbrauchsbereich Gebäude zuzuordnen, wenn diese für Arbeitsstätten und nicht für die Herstellung von Waren eingesetzt werden.
(Veröffentlicht am 06.11.2023)
Was passiert mit dem alten „Register der qualifizierten Energiedienstleister“?
Alle bisherige Registrierungen werden in die elektronische Liste der Energiedienstleister:innen übernommen. Die Verpflichtung zu regelmäßigen (alle fünf Jahre) „Requalifizierungen“ für den Verbleib auf der elektronischen Liste gilt auch für die übernommenen Registrierungen. Die Requalifizierungen sind abhängig vom Jahr der Zulassung bis zu den folgenden Fristen nachzuweisen:
- Bis 31. Dezember 2024 bei Zulassungen in den Jahren 2015 und 2016
- Bis 31. Dezember 2026 bei Zulassungen in den Jahren 2017 und 2018
- Bis 31. Dezember 2028 bei Zulassungen in den Jahren 2019 und 2020
(Veröffentlicht am 06.09.2023)
Welche Anforderungen sind nach § 39 Abs. 6 EEffG hinsichtlich der auf der Website zu veröffentlichenden Informationen zu erfüllen?
Für die Meldung gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 EEffG ist es gemäß Wortlaut ausreichend, dass die Veröffentlichung der Informationen auf Ebene der gesetzlichen Interessensvertretung erfolgt. Jedenfalls zu veröffentlichen sind nach dem Gesetzeswortlaut Maßnahmen, die die Energieeffizienz der bei Kraftfahrzeugen verwendeten Energieträger verbessern. Die Bestimmung ist bewusst abstrakt formuliert, um einen Gestaltungsspielraum bei der Bereitstellung der Informationen zu eröffnen. Die Rolle der E-Mobilität im Straßenverkehr oder die Darlegung von Energiebedarf und Einsparpotenzial im Verkehrssektor könnten solche Maßnahmen darstellen. Eine Aktualisierung zumindest einmal pro Jahr kann als ausreichend im Sinne des Wortes „laufend“ angesehen werden, es sei denn, es ergeben sich Gründe, die eine darüberhinausgehende Aktualisierung rechtfertigen.
(Aktualisiert am 08.04.2024)
Welche Kennzahlen müssen veröffentlicht bzw. gemeldet werden?
Unternehmen haben zunächst jene Informationen und Kennzahlen zu veröffentlichen und gem. § 60 Abs 5 EEffG an die E-Control zu melden, die in § 72a Abs 3 Z 1-3 EEffG aufgelistet sind:
„1. Name des Rechenzentrums, Name der Eigentümerin bzw. des Eigentümers und der Betreiberin bzw. des Betreibers des Rechenzentrums, Datum der Inbetriebnahme des Rechenzentrums und Gemeinde, in der sich das Rechenzentrum befindet;
2. Fläche des Rechenzentrums, installierte Leistung, jährlicher eingehender und ausgehender Datenverkehr und Menge der im Rechenzentrum gespeicherten und verarbeiteten Daten;
3. Effizienz des Rechenzentrums im letzten vollen Kalenderjahr entsprechend den wesentlichen Leistungsindikatoren, wie insbesondere für Energieverbrauch, Stromnutzung, Temperatursollwerte, Abwärmenutzung, Wasserverbrauch und Nutzung erneuerbarer Energien“
Darüber hinaus sind gem. § 72a Abs 3 Z 4 die Vorgaben der delegierten Verordnung (EU) 2024/1364 der Kommission zu beachten.
Welche Meldefristen sind für Energieaudits bzw. Managementsysteme einzuhalten?
Jedes Unternehmen hat zunächst für sich zu prüfen, ob es in den Anwendungsbereich des EEffG fällt und damit einer Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits bzw. der Einrichtung eines anerkannten Managementsystems unterliegt.
Stellt das jeweilige Unternehmen für sich fest, dass es verpflichtet ist, weil es im Kalendervorjahr die Schwellenwerte für ein mittleres Unternehmen überschritten hat, so hat es der E-Control die Schwellenwertüberschreitung bis spätestens 30. November des laufenden Kalenderjahres zu melden. Bis zum 30. November des darauffolgenden Kalenderjahres ist dann der standardisierte Kurzbericht zu melden.
Konkret hat mit Inkrafttreten der EEffG-Novelle die erste Meldung der Schwellenwert-Überschreitung bis 30. November 2023 an die E-Control, die ersten Meldungen zu den durchgeführten Energieaudits bzw. standardisierten Kurzberichte bis zum 30. November 2024 zu erfolgen.
(Veröffentlicht am 06.09.2023)
Welche Rechenzentren sind betroffen und woher weiß das Rechenzentrum, dass es von den Regelungen betroffen ist?
Gemäß § 72a EEffG sind Rechenzentren mit einer installierten elektrischen Nennleistung für Informationstechnologie von mindestens 500 kW, die nicht ausschließlich zum Endzweck der Landesverteidigung oder des Bevölkerungsschutzes dienen, von den Regelungen zur Veröffentlichung und Meldung von Informationen zu Leistungskennzahlen betroffen. Eine Beurteilung, ob eine Verpflichtung vorliegt, ist im Regelfall durch die betroffenen Unternehmen (bzw. deren Rechtsvertretung) selbst vorzunehmen, weil naturgemäß diese den besten Einblick in die eigenen Tätigkeiten haben.
Welche Unternehmen sind dazu verpflichtet, Energieaudits durchzuführen oder Managementsyteme einzurichten?
In den Anwendungsbereich fallen große Unternehmen, die die Schwellenwerte für ein mittleres Unternehmen im Vorjahr überschritten haben, das bedeutet, wenn es mehr als 249 Personen beschäftigt (umgerechnet in Vollzeitarbeit) oder einen Umsatz von mehr als 50 Millionen Euro verzeichnet und eine Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro hat.
Zu beachten ist, dass für die Feststellung der Verpflichtung die Summe (Beschäftigte, Umsatz bzw. Bilanzsumme) über alle Unternehmen zu bilden ist, die miteinander eigentumsrechtlich verbunden sind. Eigentumsrechtlich verbunden sind Unternehmen, die
- zu mehr als 50 Prozent im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, oder
- mehr als 50 Prozent Eigentum an anderen Unternehmen halten, oder
- ein beherrschender Einfluss besteht.
(Veröffentlicht am 06.09.2023)
Wer darf ein Energieaudit durchführen?
Ausschließlich qualifizierte Personen, die die Qualitätsanforderungen gemäß § 44 EEffG erfüllen, dürfen ein Energieaudit durchführen. Diese Personen haben eine Mitteilung auf Aufnahme zu stellen und werden bei vorliegenden Qualitätsanforderungen in der elektronischen Liste veröffentlicht.
Die Beurteilung der Qualifizierung erfolgt gemäß Energieeffizienz-Qualifikations-Bewertungs-Verordnung (EEff-QBV).
Link Rechtsinformationssystem: Qualifikationsbewertungs-Verordnung
(Aktualisiert am 08.04.2024)
Werden die bisherigen Verpflichtungen zur Durchführung von Energieaudits bzw. zur Einrichtung von Managementsystemen fortgeführt?
Ja, die Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits bzw. zur Einrichtung eines anerkannten Managementsystems, wie sie bisher nach dem EEffG 2014 bestanden hat, wird fortgeführt. Auf die unionsrechtlichen Vorgaben zu Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU wird hingewiesen.
(Veröffentlicht am 06.09.2023)
Werden Unternehmen über Ihre Verpflichtung verständigt?
Nein, eine Vorab-Verständigung verpflichteter Unternehmen durch die E-Control ist gesetzlich nicht vorgesehen. Gemäß §§ 60 Abs. 1 Z 6 und 65 Abs. 1 EEffG haben Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 EEffG fallen, weil sie im Kalendervorjahr die Schwellenwerte für verpflichtete Unternehmen überschritten haben, ihre Verpflichtung gegenüber der E-Control von sich aus bekanntzugeben. Bitte beachten Sie, dass eine Nichteinhaltung der Meldepflichten gemäß § 68 Abs. 4 Z 3 lit. a EEffG mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 EUR verwaltungsstrafbewehrt ist.
(Veröffentlicht am 06.11.2023)
Wie erfolgt der Rechtsübergang des bisherigen Registers auf die neue elektronische Liste?
Bisherige Registrierungen werden übernommen, wobei natürlich auch für diese übernommenen Energiedienstleister:innen die Verpflichtung zu regelmäßigen „Requalifizierungen“ besteht.
(Aktualisiert am 08.04.2024)
Wie geht man mit neuen Rechenzentren um?
Wurde ein Rechenzentrum im Vorjahr errichtet oder wurde dieses im Laufe des Vorjahres ausgebaut, so sind die Größen- und Leistungsindikatoren (Fläche, Leistung, Temperatursollwerte, Speicherkapazitäten) über das Kalenderjahr zu gewichten (vgl. Anhang II Ziffer 1 lit. a delegierten Verordnung (EU) 2024/1364 der Kommission). Bei Zeiträumen vor Inbetriebnahme jeweils mit dem Wert 0. Mengen wie Verbräuche (Energie, Abwärme, Wasser) oder Datenverarbeitungen sind als Summe von 1.1. bis 31.12. des Vorjahres anzugeben.
Wie ist mit ausschließlich gehandelten Energiemengen im standardisierten Kurzbericht umzugehen?
Ausschließlich gehandelte Energiemengen müssen nicht erfasst werden. Im standardisierten Kurzbericht müssen nur jene Energiemengen abgebildet werden, die physikalisch in bzw. durch die Anlagen des verpflichteten Unternehmens fließen. Beispiele für physikalische Energieströme in Energieversorgungsunternehmen:
- Der Brennstoffeinsatz und Hilfsstrombedarf in einem Kraftwerk sowie die produzierte und das Unternehmen verlassende Wärme- und Strommenge.
- Eingespeiste und abgegebene Strommengen in einem Übertragungs- und Verteilnetz.
- Rohöleinsatz und hergestellte Erdölprodukte in einer Raffinerie
Der Eigenverbrauch (z.B. zur Versorgung von Betriebsgebäuden und Betriebsprozessen) sowohl von Energiehandels- als auch Energieversorgungsunternehmen ist jedenfalls abzubilden.
Wird auf die tatsächliche oder die installierte Leistung abgestellt?
Für die Feststellung, ob eine Verpflichtung vorliegt, ist die elektrische Nennleistung der installierten Informationstechnologie heranzuziehen, also jene elektrische Leistung, für die die Geräte ausgelegt sind. Dieselbe Kennzahl ist für die Angabe der installierten Leistung gemäß § 72a Abs. 3 Z 2 EEffG zu verwenden.
Wo finde ich die Meldevorlage für den standardisierten Kurzbericht?
Die Standardisierte-Kurzberichte-Verordnung (EEff-SKV) regelt Format, Struktur und Gliederung der standardisierten Kurzberichte gemäß § 43 EEffG.
Ein Musterbeispiel zum standardisierten Kurzbericht steht auf unserer Website unter https://www.energieeffizienzmonitoring.at/standardisierter-kurzbericht/ zur Verfügung.
Die Meldung für Energieaudits nach dem alten Energieeffizienzgesetz sowie für standardisierte Kurzberichte ist über Formulare in der elektronische Meldeplattform vorgesehen. Die elektronische Meldeplattform und die entsprechenden Formulare werden zurzeit eingerichtet.
Eine Meldung zum standardisierten Kurzbericht ist ab dem 15. Oktober 2024 möglich.
Die Meldefrist für Energieaudits nach dem alten Energieeffizienzgesetz sowie für standardisierte Kurzberichte ist der 30. November 2024.
(Aktualisiert am 20.09.2024)
Wo findet sich die Europäische Datenbank?
Zum aktuellen Zeitpunkt ist noch keine europäische Datenbank über Rechenzentren eingerichtet. Der Berichtsmechanismus ist in Artikel 3 der delegierten Verordnung (EU) 2024/1364 der Kommission festgehalten.
Wo gebe ich die Verpflichtung meines Unternehmens bekannt (30. November)?
Seit 6. November 2023 ist ein provisorisches Meldeformular online (Meldeformular zur Bekanntgabe der Verpflichtung als großes Unternehmen – Energieeffizienz-Monitoringstelle), über das die Verpflichtung bekanntgegeben werden kann. Dieses Meldeformular wird 2024 durch ein Formular auf der elektronische Meldeplattform ersetzt. Über das provisorische Formular gemeldete Daten werden in die elektronische Meldeplattform übernommen.
(Veröffentlicht am 06.11.2023)
Wo gebe ich meine Qualifikationen bekannt? Wo melde ich mich als Energieauditor:in bzw. als Energieberater:in an?
Seit 6. November 2023 ist ein provisorisches Meldeformular online (Aufnahme in die elektronische Liste – Energieeffizienz-Monitoringstelle), über das die Mitteilung zur Aufnahme in die elektronische Liste der Energiedienstleister:innen eingereicht werden kann. Dieses Meldeformular wird 2024 durch ein Formular auf der elektronischen Meldeplattform ersetzt.
(Veröffentlicht am 06.11.2023)