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Verpflichtete Unternehmen können Energieaudits, die bis 31. Dezember 2023 gemäß den §§ 9, 17 und 18 und Anhang II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 durchgeführt wurden, bis 30. November 2024 melden. Für die Berechnung der nächsten Meldefrist ist das Kalenderjahr 2023 heranzuziehen (vgl. § 75 Absatz 1, 2. und 3. Satz EEffG).

(Veröffentlicht am 06.09.2023)