Search

Verwiesen wird auf § 65 Abs 1 EEffG, in dem festgehalten wird, dass das „Kalendervorjahr“ für die Beurteilung heranzuziehen ist. Nachdem das EEffG mit 15.6.2023 in Kraft getreten ist und die Meldung am 30.11.2023 erfolgen muss, ist zur erstmaligen Beurteilung der Verpflichtung das Kalenderjahr 2022 heranzuziehen.

(Veröffentlicht am 06.11.2023)