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Die Requalifizierungen für den Verbleib in der elektronischen Liste sind je Energieverbrauchsbereich alle fünf Jahre durchzuführen. Abhängig vom Jahr der Zulassung gelten gemäß § 76 Abs. 2 EEffG folgende Übergangsbestimmungen:

(Veröffentlicht am 17.08.2026)