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Nur, wenn bei der Unternehmenszusammenrechnung die Schwellenwerte bei Energieabsätzen mit Dauerschuldverhältnissen (Strom, Erdgas, Wärme und Kälte) überschritten werden. In solchen Fällen muss allerdings nur eine Beratungsstelle für die gesamte Unternehmensgruppe eingerichtet werden, nicht eine je Unternehmen. Sofern in der Unternehmenszusammenrechnung Strom ausschließlich zum Antrieb von Kraftfahrzeugen oder Treib-, Brenn- oder Kraftstoffe abgesetzt wird, ist keine Beratungsstelle erforderlich. § 39 Abs. 6 EEffG bezweckt ja gerade eine Sonderregelung für Tankstellen.

(Aktualisiert am 18.07.2026)