Die Mindestangaben gemäß § 72a Abs 3 EEffG haben sich auf die Verbrauchsdaten des Vorjahres zu beziehen und sind jährlich auf der Website des betreibenden Unternehmens bis zum 15. Mai zu veröffentlichen. Dieselben Kennzahlen und die URL der Veröffentlichung sind ebenfalls bis zum selben Datum über die elektronische Meldeplattform an die E-Control zu melden.