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Die Mindestangaben gemäß § 72a Abs 3 EEffG haben sich auf die Verbrauchsdaten des letzten vollen Kalenderjahres zu beziehen und sind jährlich auf der Website des Rechenzentrums bis zum 15. Mai zu veröffentlichen. Dieselben Kennzahlen und die URL der Veröffentlichung sind gemäß § 60 Abs. 5 unverzüglich nach der erfolgten Veröffentlichung über die elektronische Meldeplattform an die E-Control zu melden.

(Aktualisiert am 17.08.2026)