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Die Veröffentlichung ist gemäß § 72a Abs 3 EEffG auf der Website des jeweiligen Rechenzentrums vorzunehmen. Im Jahr 2024 hat die Veröffentlichung der geforderten Mindestangaben gemäß § 72a Abs 1 EEffG ab dem 15. Mai 2024 zu erfolgen. Die Informationen sollten so bald als möglich nach dem 15. Mai 2024 veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung samt den veröffentlichten Mindestangaben ist gemäß § 60 Abs 5 EEffG anschließend unverzüglich über die elektronische Meldeplattform an die E-Control zu melden. Die entsprechenden Meldeformulare stehen in der elektronischen Meldeplattform mit 3. Juni 2024 zu Verfügung.

Gemäß der delegierten Verordnung (EU) 2024/1364 der Kommission muss eine Meldung der Informationen und Leistungsindikatoren bis 15. September 2024 in die Europäische Datenbank erfolgen. Die Europäische Datenbank steht noch nicht zur Verfügung.Ab dem Jahr 2025 sind sämtliche Mindestangaben jährlich bis spätestens 15. Mai sowohl zu veröffentlichen als auch zu melden (§ 72a Abs 1 EEffG).