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Verwiesen wird auf die Begriffsbestimmung gemäß § 37 Z 35 lit. b EEffG. Der Energieverbrauchsbereich Gebäude beschreibt einerseits den Energieverbrauch für die grundlegendsten Bedürfnisse für das Wohnen, Verweilen (Aufhalten) oder Arbeiten in Gebäuden (Temperatur, Belüftung, Beleuchtung, Sanitär, etc.), umfasst aber prinzipiell auch den Energieverbrauch des Dienstleistungssektors, beispielsweise für Rechenzentren, Gastronomie, Krankenhäuser, u.v.m.

(Veröffentlicht am 06.11.2023)