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Ausschließlich qualifizierte Personen, die die Qualitätsanforderungen gemäß § 44 EEffG erfüllen, dürfen ein Energieaudit durchführen. Diese Personen haben einen Antrag auf Aufnahme zu stellen werden bei vorliegenden Qualitätsanforderungen in der elektronischen Liste veröffentlicht.

Bis zum 31. Dezember 2023 gelten die Vorgaben nach dem alten Beurteilungsschema. Ab dem 1. Januar 2024 erfolgt die Beurteilung der Qualifizierung gemäß Energieeffizienz-Qualifikations-Bewertungs-Verordnung (EEff-QBV), die zurzeit erstellt wird.