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Ausschließlich qualifizierte Personen, die die Qualitätsanforderungen gemäß § 44 EEffG erfüllen, dürfen ein Energieaudit durchführen. Diese Personen haben eine Mitteilung auf Aufnahme zu stellen und werden bei vorliegenden Qualitätsanforderungen in der elektronischen Liste veröffentlicht.

Die Beurteilung der Qualifizierung erfolgt gemäß Energieeffizienz-Qualifikations-Bewertungs-Verordnung (EEff-QBV).

Link Rechtsinformationssystem: Qualifikationsbewertungs-Verordnung

(Aktualisiert am 08.04.2024)