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Ausschließlich gehandelte Energiemengen müssen nicht erfasst werden. Im standardisierten Kurzbericht müssen nur jene Energiemengen abgebildet werden, die physikalisch in bzw. durch die Anlagen des verpflichteten Unternehmens fließen. Beispiele für physikalische Energieströme in Energieversorgungsunternehmen:

Der Eigenverbrauch (z.B. zur Versorgung von Betriebsgebäuden und Betriebsprozessen) sowohl von Energiehandels- als auch Energieversorgungsunternehmen ist jedenfalls abzubilden.