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§ 60 Absatz 2 EEffG sieht vor, dass Energielieferant:innen, die mehr als 25 GWh an Endverbraucher:innen in Österreich im Bemessungsjahr an Endendergie abgesetzt haben, der E-Control die abgesetzte Menge „zum 30. Juni des Folgejahres“ zu melden haben.

Beispiel: Wurden im Bemessungsjahr 2025 mehr als 25 GWh an Endverbraucher:innen in Österreich abgesetzt, ist der Energieabsatz bis zum 30. Juni 2026 zu melden.

(Aktualisiert am 20.08.2025)