Search

Jedes Unternehmen hat zunächst für sich zu prüfen, ob es in den Anwendungsbereich des EEffG fällt und damit einer Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits bzw. der Einrichtung eines anerkannten Managementsystems unterliegt.

Stellt das jeweilige Unternehmen für sich fest, dass es verpflichtet ist, weil es im Kalendervorjahr die Schwellenwerte für ein mittleres Unternehmen überschritten hat, so hat es der E-Control die Schwellenwertüberschreitung bis spätestens 30. November des laufenden Kalenderjahres zu melden. Bis zum 30. November des darauffolgenden Kalenderjahres ist dann der standardisierte Kurzbericht zu melden.

§ 43 Abs. 1: Bei Energieaudits und Managementsystemen ist die Einhaltung der Mindestvorgaben gemäß Anhang 1 zu § 42 mittels standardisierter Kurzberichte zumindest alle vier Jahre zu dokumentieren. Bei Energieaudits ist überdies zumindest alle vier Jahre ein Energieauditbericht zu dokumentieren.

(Aktualisiert am 20.08.2025)