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Wenn ein internes Energieaudit in Kombination mit einem anerkannten Managementsystem oder ein externes Energieaudit bis zum 31.12.2023 fertiggestellt wird, kann wahlweise der standardisierte Kurzbericht oder nach den alten Vorgaben gemäß EEffG in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2002 gemeldet werden. Wird ein Energieaudit nach dem 31.12.2023 fertiggestellt, so ist jedenfalls ein standardisierter Kurzbericht zu melden.

(Veröffentlicht am 06.11.2023)