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Anhang 1 zu § 42 Abschnitt 1 Ziffer 3 EEffG besagt, dass für Energieaudits und Managementsysteme „aktuelle, gemessene und belegbare Daten“ zu verwenden sind.

Sinnvoll wäre das aktuellste verfügbare ganze Jahr, sofern dieses für den Energieverbrauch des Unternehmens repräsentativ ist. Dabei muss nicht zwingend ein Kalenderjahr (1.1. bis 31.12.) herangezogen werden.

Im Falle nicht repräsentativer Ereignisse (z.B. große Revisionen in einem Produktionsbetrieb), kann auch ein passenderes Jahr herangezogen werden.