Diese Beurteilung ist im Regelfall durch die betroffenen Unternehmen (bzw. deren Rechtsvertretung) selbst vorzunehmen, weil naturgemäß auch diese den besten Einblick in die eigenen Tätigkeiten haben.
Bei der Beurteilung der Verpflichtung sind insbesondere zwei Fragen essentiell:
- Fällt mein Unternehmen unter die Begriffsbestimmung „Unternehmen“ gemäß § 37 Z 34 EEffG? Beachten Sie hierfür, dass nicht mehr ausschließlich privatrechtlich organisierte Unternehmen umfasst sind, sondern jegliche Organisationsform selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit.
- Überschreitet mein Unternehmen, zusammengerechnet mit allen verbundenen Unternehmen gemäß § 41 EEffG, die Schwellenwerte zur Beschäftigung (mehr als 249 Mitarbeiter:innen) oder Wirtschaftsleistung (mehr als 50 Mio. Euro Umsatz und mehr als 43 Mio. Euro Bilanzsumme)?
Lediglich bei begründeten Zweifeln besteht für betroffene Unternehmen die Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid gemäß § 65 Abs. 8 EEffG bei der E-Control zu beantragen.
(Veröffentlicht am 06.11.2023)