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Diese Beurteilung ist im Regelfall durch die betroffenen Unternehmen (bzw. deren Rechtsvertretung) selbst vorzunehmen, weil naturgemäß auch diese den besten Einblick in die eigenen Tätigkeiten haben.

Bei der Beurteilung der Verpflichtung sind insbesondere zwei Fragen essentiell:

Lediglich bei begründeten Zweifeln besteht für betroffene Unternehmen die Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid gemäß § 65 Abs. 8 EEffG bei der E-Control zu beantragen.

(Veröffentlicht am 06.11.2023)