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§ 60 Absatz 2 EEffG sieht vor, dass Energielieferant:innen, die mehr als 25 GWh an Endverbraucher:innen in Österreich im Bemessungsjahr an Endendergie abgesetzt haben, der E-Control die abgesetzte Menge „zum 30. Juni des Folgejahres“ zu melden haben. Das „Bemessungsjahr“ ist dabei nach dem Jahr des Inkrafttretens (das ist 2023) zu beurteilen. Folglich ist erst das Bemessungsjahr 2023 Gegenstand der ersten Meldung per 30. Juni 2024.

(Veröffentlicht am 06.09.2023)