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Das EEffG sieht in den §§ 74 und 75 Übergangsbestimmungen für Energieaudits und Managementsysteme vor:

Die erste Meldefrist seit Inkrafttreten der EEffG-Novelle ist der 30. November 2024 für Energieaudits und standardisierte Kurzberichte. Vor der Meldefrist müssen Energieaudits durchgeführt bzw. anerkannte Managementsysteme eingerichtet sein. Danach ist alle vier Jahre ein Energieaudit durchzuführen bzw. das Managementsystem aufrecht zu erhalten und der standardisierte Kurzbericht zu melden.

Energieaudits, die bis 2023 durchgeführt wurden, können nach den Vorgaben des alten EEffG (gemäß §§ 9, 17 und 18 und Anhang II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 68/2020) bis 30. November 2024 gemeldet werden.

Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt den Schwellenwert für große Unternehmen überschreiten geben bis 30. November im Jahr des Bekanntwerdens der Schwellenwertüber­schreitung ihre Verpflichtung bekannt und müssen ein Energieaudit durchführen bzw. ein anerkanntes Managementsystem einrichten und den standardisierten Kurzbericht bis zum 30. November des darauffolgenden Jahres melden.

veröffentlicht am 20.09.2023