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Im alten EEffG musste im Zusammenhang mit einem anerkannten Managementsystem ein internes Energieaudit erstellt werden. Dafür durften eigene Angestellte mit ausreichenden fachlichen Kenntnissen herangezogen werden. Für interne Energieaudits, die für bereits eingerichtete anerkannte Managementsysteme vor dem 31. Dezember 2023 durchgeführt wurden, durfte aufgrund der Übergangsbestimmung in § 75 Abs. 1 EEffG noch auf interne Energieauditorinnen und Energieauditoren zurückgegriffen werden.

Mit der Novelle zum EEffG wurde die Anforderung zur Erstellung eines internen Energieaudits abgeschafft. Bei der Einrichtung von Managementsystemen muss nur mehr der standardisierte Kurzbericht ausgefüllt werden, bei dem vorwiegend Kennzahlen abgefragt werden. Interne Energieauditorinnen und Energieauditoren sind daher im neuen EEffG grundsätzlich nicht mehr vorgesehen.

Verpflichtete Unternehmen, die fachlich qualifizierte Energieauditorinnen bzw. Energieauditoren nach den Vorgaben des § 44 EEffG beschäftigen, können diese für die Durchführung von Energieaudits heranziehen, sofern sichergestellt wird, dass diese das Energieaudit unabhängig durchführen können (vgl. § 42 Absatz 3 Ziffer 3 EEffG).

(Veröffentlicht am 06.09.2023)