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Sowohl die Bereitstellung einer telefonischen Kontaktmöglichkeit nach § 39 Abs. 1 EEffG als auch die Einrichtung einer Beratungsstelle nach § 39 Abs. 2 EEffG können ausgelagert werden. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben verbleibt bei den verpflichteten Energielieferantinnen und Energielieferanten.

(Veröffentlicht am 06.09.2023)