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Verwiesen wird auf § 65 Abs. 7 EEffG. Demnach kann die Feststellung der wesentlichen Energieverbrauchsbereiche innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung für ein Einzelunternehmen, für mehrere oder alle der Zusammenrechnung zugehörigen Unternehmen erfolgen.

Erfolgt die Erfüllung mit mehreren Energieaudits und/oder Managementsystemen, dann können für jedes Energieaudit bzw. Managementsystem die wesentlichen Energieverbrauchsbereiche gesondert festgelegt werden. Wenn entweder ein Managementsystem oder ein Energieaudit für alle verbundenen Unternehmen durchgeführt wird, dann können die wesentlichen Energieverbrauchsbereiche für den gesamten Konzern festgelegt werden.

(Veröffentlicht am 06.11.2023)