Das EEffG sieht in § 65 Abs. 1 vor, dass Unternehmen, die im Kalendervorjahr die Schwellenwerte gemäß § 41 Abs. 1 überschritten haben, dies bis spätestens 30. November des laufenden Jahres zu melden haben. In der elektronischen Meldeplattform wird dem betreffenden Unternehmen der aktuelle Status der Verpflichtung angezeigt. Eine jährliche Bekanntgabe, dass man ein verpflichtetes Unternehmen ist, ist nicht nötig. In der elektronischen Meldeplattform wäre bei einer bereits aufrecht eingetragenen Meldung im Sinne einer einfachen Handhabung der Meldeverpflichtung nur dann erneut zu melden, wenn sich dieser Status ändert.
Eine erstmalige Bekanntgabe der Verpflichtung ist allerdings jedenfalls erforderlich, auch bei bereits bestehender Verpflichtung in der letzten Verpflichtungsperiode.
(Aktualisiert am 20.08.2025)