Für die Feststellung der Überschreitung der Schwellenwerte des § 41 EEffG sind nur jene Unternehmen(steile) konzernweise iSd § 41 Abs 2 und 3 EEffG zusammenzurechnen, die ihren Sitz in Österreich haben, unabhängig davon, ob sie von einer ausländischen Gesellschaft gehalten werden.