Die Bestimmung ist bewusst abstrakt formuliert, um einen Gestaltungsspielraum im Einzelfall zu ermöglichen. Geeignet ist eine Ansprechperson und Stellvertretung jedenfalls dann, wenn sie zumindest über eine einjährige einschlägige Praxiserfahrung im Bereich der Energieeffizienz für begünstigte Haushalte verfügt.
(Veröffentlicht am 06.09.2023)