Für die Meldung gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 EEffG ist es gemäß Wortlaut ausreichend, dass die Veröffentlichung der Informationen auf Ebene der gesetzlichen Interessensvertretung erfolgt. Jedenfalls zu veröffentlichen sind nach dem Gesetzeswortlaut Maßnahmen, die die Energieeffizienz der bei Kraftfahrzeugen verwendeten Energieträger verbessern. Die Bestimmung ist bewusst abstrakt formuliert, um einen Gestaltungsspielraum bei der Bereitstellung der Informationen zu eröffnen. Die Rolle der E-Mobilität im Straßenverkehr oder die Darlegung von Energiebedarf und Einsparpotenzial im Verkehrssektor könnten solche Maßnahmen darstellen. Eine Aktualisierung zumindest einmal pro Jahr kann als ausreichend im Sinne des Wortes „laufend“ angesehen werden, es sei denn, es ergeben sich Gründe, die eine darüberhinausgehende Aktualisierung rechtfertigen.
(Aktualisiert am 08.04.2024)