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Für die Meldung gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 EEffG ist es gemäß Wortlaut ausreichend, dass die Veröffentlichung der Informationen auf Ebene der gesetzlichen Interessensvertretung erfolgt. Mangels Übergangsbestimmung/Sondervorschrift gilt die Bestimmung seit Inkrafttreten, wobei für den Vollzug berücksichtigt wird, dass es eine angemessene Frist braucht, um die Website aufzubauen. Jedenfalls zu veröffentlichen sind nach dem Gesetzeswortlaut Maßnahmen, die die Energieeffizienz der bei Kraftfahrzeugen verwendeten Energieträgern verbessern. Die Bestimmung ist bewusst abstrakt formuliert, um einen Gestaltungsspielraum bei der Bereitstellung der Informationen zu eröffnen. Die Rolle der E-Mobilität im Straßenverkehr oder die Darlegung von Energiebedarf und Einsparpotenzial im Verkehrssektor könnten solche Maßnahmen darstellen. Eine Aktualisierung zumindest einmal pro Jahr kann als ausreichend im Sinne des Wortes „laufend“ angesehen werden, es sei denn, es ergeben sich Gründe, die eine darüberhinausgehende Aktualisierung rechtfertigen.