Unternehmen haben zunächst jene Informationen und Kennzahlen zu veröffentlichen und gem. § 60 Abs 5 EEffG an die E-Control zu melden, die in § 72a Abs 3 Z 1-3 EEffG aufgelistet sind:
„1. Name des Rechenzentrums, Name der Eigentümerin bzw. des Eigentümers und der Betreiberin bzw. des Betreibers des Rechenzentrums, Datum der Inbetriebnahme des Rechenzentrums und Gemeinde, in der sich das Rechenzentrum befindet;
2. Fläche des Rechenzentrums, installierte Leistung, jährlicher eingehender und ausgehender Datenverkehr und Menge der im Rechenzentrum gespeicherten und verarbeiteten Daten;
3. Effizienz des Rechenzentrums im letzten vollen Kalenderjahr entsprechend den wesentlichen Leistungsindikatoren, wie insbesondere für Energieverbrauch, Stromnutzung, Temperatursollwerte, Abwärmenutzung, Wasserverbrauch und Nutzung erneuerbarer Energien“
Darüber hinaus sind gem. § 72a Abs 3 Z 4 die Vorgaben der delegierten Verordnung (EU) 2024/1364 der Kommission zu beachten.