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Jedes Unternehmen hat zunächst für sich zu prüfen, ob es in den Anwendungsbereich des EEffG fällt und damit einer Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits bzw. der Einrichtung eines anerkannten Managementsystems unterliegt.

Stellt das jeweilige Unternehmen für sich fest, dass es verpflichtet ist, weil es im Kalendervorjahr die Schwellenwerte für ein mittleres Unternehmen überschritten hat, so hat es der E-Control die Schwellenwertüberschreitung bis spätestens 30. November des laufenden Kalenderjahres zu melden. Bis zum 30. November des darauffolgenden Kalenderjahres ist dann der standardisierte Kurzbericht zu melden.

Konkret hat mit Inkrafttreten der EEffG-Novelle die erste Meldung der Schwellenwert-Überschreitung bis 30. November 2023 an die E-Control, die ersten Meldungen zu den durchgeführten Energieaudits bzw. standardisierten Kurzberichte bis zum 30. November 2024 zu erfolgen.

(Veröffentlicht am 06.09.2023)