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Gemäß § 72a EEffG sind Rechenzentren mit einer installierten elektrischen Nennleistung für Informationstechnologie von mindestens 500 kW, die nicht ausschließlich zum Endzweck der Landesverteidigung oder des Bevölkerungsschutzes dienen, von den Regelungen zur Veröffentlichung und Meldung von Informationen zu Leistungskennzahlen betroffen. Eine Beurteilung, ob eine Verpflichtung vorliegt, ist im Regelfall durch die betroffenen Unternehmen (bzw. deren Rechtsvertretung) selbst vorzunehmen, weil naturgemäß diese den besten Einblick in die eigenen Tätigkeiten haben.