In den Anwendungsbereich fallen große Unternehmen, die die Schwellenwerte für ein mittleres Unternehmen im Vorjahr überschritten haben, das bedeutet, wenn es mehr als 249 Personen beschäftigt (umgerechnet in Vollzeitarbeit) oder einen Umsatz von mehr als 50 Millionen Euro verzeichnet und eine Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro hat.
Zu beachten ist, dass für die Feststellung der Verpflichtung die Summe (Beschäftigte, Umsatz bzw. Bilanzsumme) über alle Unternehmen zu bilden ist, die miteinander eigentumsrechtlich verbunden sind. Eigentumsrechtlich verbunden sind Unternehmen, die
- zu mehr als 50 Prozent im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, oder
- mehr als 50 Prozent Eigentum an anderen Unternehmen halten, oder
- ein beherrschender Einfluss besteht.
(Veröffentlicht am 06.09.2023)