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Nein, eine Vorab-Verständigung verpflichteter Unternehmen durch die E-Control ist gesetzlich nicht vorgesehen. Gemäß §§ 60 Abs. 1 Z 6 und 65 Abs. 1 EEffG haben Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 EEffG fallen, weil sie im Kalendervorjahr die Schwellenwerte für verpflichtete Unternehmen überschritten haben, ihre Verpflichtung gegenüber der E-Control von sich aus bekanntzugeben. Bitte beachten Sie, dass eine Nichteinhaltung der Meldepflichten gemäß § 68 Abs. 4 Z 3 lit. a EEffG mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 EUR verwaltungsstrafbewehrt ist.

(Veröffentlicht am 06.11.2023)