Gemäß §§ 60 und 65 EEffG haben Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des § 41 EEffG fallen, ihre Verpflichtung gegenüber der E-Control bekanntzugeben. Eine Vorab-Verständigung verpflichteter Unternehmen durch die E-Control ist gesetzlich nicht vorgesehen. Bitte beachten Sie, dass eine Nichteinhaltung der Meldepflichten gemäß § 68 Abs. 4 Z 3 EEffG verwaltungsstrafbewehrt ist.