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Für die Feststellung, ob eine Verpflichtung vorliegt, ist die elektrische Nennleistung der installierten Informationstechnologie heranzuziehen, also jene elektrische Leistung, für die die Geräte ausgelegt sind. Dieselbe Kennzahl ist für die Angabe der installierten Leistung gemäß § 72a Abs. 3 Z 2 EEffG zu verwenden.