Die Requalifizierungen für den Verbleib in der elektronischen Liste sind je Energieverbrauchsbereich alle fünf Jahre durchzuführen. Abhängig vom Jahr der Zulassung gelten gemäß § 76 Abs. 2 EEffG folgende Übergangsbestimmungen:
- Bis 31. Dezember 2024 bei Zulassung in den Jahren 2015 bis 2016
- Bis 31. Dezember 2026 bei Zulassung in den Jahren 2017 bis 2018
- Bis 31. Dezember 2028 bei Zulassung in den Jahren 2019 bis 2020
(Veröffentlicht am 17.08.2026)