Falls Sie keine Bestätigung per Mail erhalten haben, kann diese (als PDF-Datei) auch in der elektronischen Meldeplattform/Unternehmen auf der Übersichtsseite/Dashboard mit Klick auf das Clipboard-Symbol heruntergeladen werden.
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Ausschließlich gehandelte Energiemengen müssen nicht erfasst werden. Im standardisierten Kurzbericht müssen nur jene Energiemengen abgebildet werden, die physikalisch in bzw. durch die Anlagen des verpflichteten Unternehmens fließen. Beispiele für physikalische Energieströme in Energieversorgungsunternehmen:
Der Eigenverbrauch (z.B. zur Versorgung von Betriebsgebäuden und Betriebsprozessen) sowohl von Energiehandels- als auch Energieversorgungsunternehmen ist jedenfalls abzubilden.
Nein, die Energieleistungskennzahlen müssen nur mit jenen Energieleistungskennzahlen aus dem vorangegangenen Energieaudit bzw. standardisierten Kurzbericht verglichen werden. Treten Energieleistungskennzahlen erstmals in einem standardisierten Kurzbericht auf oder gibt es keine vergleichbare Energieleistungskennzahl im vorangegangenen Bericht, so muss auch die Entwicklung nicht betrachtet werden.
(Veröffentlicht am 27.03.2024)
Die Standardisierte-Kurzberichte-Verordnung (EEff-SKV) regelt Format, Struktur und Gliederung der standardisierten Kurzberichte gemäß § 43 EEffG.
Ein Musterbeispiel zum standardisierten Kurzbericht steht auf unserer Website unter https://www.energieeffizienzmonitoring.at/standardisierter-kurzbericht/ zur Verfügung.
Die Meldung für Energieaudits nach dem alten Energieeffizienzgesetz sowie für standardisierte Kurzberichte ist über Formulare in der elektronische Meldeplattform vorgesehen. Die elektronische Meldeplattform und die entsprechenden Formulare werden zurzeit eingerichtet.
Eine Meldung zum standardisierten Kurzbericht ist ab dem 15. Oktober 2024 möglich.
Die Meldefrist für Energieaudits nach dem alten Energieeffizienzgesetz sowie für standardisierte Kurzberichte ist der 30. November 2024.
(Aktualisiert am 20.09.2024)
Seit 6. November 2023 ist ein provisorisches Meldeformular online (Meldeformular zur Bekanntgabe der Verpflichtung als großes Unternehmen – Energieeffizienz-Monitoringstelle), über das die Verpflichtung bekanntgegeben werden kann. Dieses Meldeformular wird 2024 durch ein Formular auf der elektronische Meldeplattform ersetzt. Über das provisorische Formular gemeldete Daten werden in die elektronische Meldeplattform übernommen.
(Veröffentlicht am 06.11.2023)
Das EEffG sieht in § 65 Abs. 1 vor, dass Unternehmen, die im Kalendervorjahr die Schwellenwerte gemäß § 41 Abs. 1 überschritten haben, dies bis spätestens 30. November des laufenden Jahres zu melden haben. In der elektronischen Meldeplattform ist vorgesehen, dass dem betreffenden Unternehmen der aktuelle Status der Verpflichtung angezeigt wird. Eine jährliche Bekanntgabe, dass man ein verpflichtetes Unternehmen ist, ist nicht nötig. In der elektronischen Meldeplattform wäre bei einer bereits aufrecht eingetragenen Meldung im Sinne einer einfachen Handhabung der Meldeverpflichtung nur dann erneut zu melden, wenn sich dieser Status ändert.
Eine erstmalige Bekanntgabe der Verpflichtung ist allerdings jedenfalls erforderlich, auch bei bereits bestehender Verpflichtung in der letzten Verpflichtungsperiode.
Unternehmen, die in einem Kalenderjahr ab 2022 die Schwellenwerte zum großen Unternehmen überschritten haben, haben dies bis zum 30. November des Folgejahres der Überschreitung, erstmalig bis 30.11.2023, bekanntzugeben.
(Veröffentlicht am 06.11.2023)
Verwiesen wird auf § 65 Abs. 7 EEffG. Demnach kann die Feststellung der wesentlichen Energieverbrauchsbereiche innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung für ein Einzelunternehmen, für mehrere oder alle der Zusammenrechnung zugehörigen Unternehmen erfolgen.
Erfolgt die Erfüllung mit mehreren Energieaudits und/oder Managementsystemen, dann können für jedes Energieaudit bzw. Managementsystem die wesentlichen Energieverbrauchsbereiche gesondert festgelegt werden. Wenn entweder ein Managementsystem oder ein Energieaudit für alle verbundenen Unternehmen durchgeführt wird, dann können die wesentlichen Energieverbrauchsbereiche für den gesamten Konzern festgelegt werden.
(Veröffentlicht am 06.11.2023)
Diese Beurteilung ist im Regelfall durch die betroffenen Unternehmen (bzw. deren Rechtsvertretung) selbst vorzunehmen, weil naturgemäß auch diese den besten Einblick in die eigenen Tätigkeiten haben.
Bei der Beurteilung der Verpflichtung sind insbesondere zwei Fragen essentiell:
Lediglich bei begründeten Zweifeln besteht für betroffene Unternehmen die Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid gemäß § 65 Abs. 8 EEffG bei der E-Control zu beantragen.
(Veröffentlicht am 06.11.2023)
Wenn ein internes Energieaudit in Kombination mit einem anerkannten Managementsystem oder ein externes Energieaudit bis zum 31.12.2023 fertiggestellt wird, kann wahlweise der standardisierte Kurzbericht oder nach den alten Vorgaben gemäß EEffG in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2002 gemeldet werden. Wird ein Energieaudit nach dem 31.12.2023 fertiggestellt, so ist jedenfalls ein standardisierter Kurzbericht zu melden.
(Veröffentlicht am 06.11.2023)
Nein. Standardisierte Kurzberichte dürfen allerdings keine falschen Angaben enthalten. Mit der Eintragung der erforderlichen Daten darf auch eine externe Person betraut werden.
(Veröffentlicht am 06.11.2023)
E-Control
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1010 Wien
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Tel +43 1 5324724
(Mo, Mi-Fr 09:30-12:30 Uhr)