Ausschließlich gehandelte Energiemengen müssen nicht erfasst werden. Im standardisierten Kurzbericht müssen nur jene Energiemengen abgebildet werden, die physikalisch in bzw. durch die Anlagen des verpflichteten Unternehmens fließen. Beispiele für physikalische Energieströme in Energieversorgungsunternehmen:
- Der Brennstoffeinsatz und Hilfsstrombedarf in einem Kraftwerk sowie die produzierte und das Unternehmen verlassende Wärme- und Strommenge.
- Eingespeiste und abgegebene Strommengen in einem Übertragungs- und Verteilnetz.
- Rohöleinsatz und hergestellte Erdölprodukte in einer Raffinerie
Der Eigenverbrauch (z.B. zur Versorgung von Betriebsgebäuden und Betriebsprozessen) sowohl von Energiehandels- als auch Energieversorgungsunternehmen ist jedenfalls abzubilden.