Bisherige Registrierungen werden übernommen, wobei natürlich auch für diese übernommenen Energiedienstleister:innen die Verpflichtung zu regelmäßigen „Requalifizierungen“ besteht.
(Aktualisiert am 08.04.2024)
Bisherige Registrierungen werden übernommen, wobei natürlich auch für diese übernommenen Energiedienstleister:innen die Verpflichtung zu regelmäßigen „Requalifizierungen“ besteht.
(Aktualisiert am 08.04.2024)
Alle bisherige Registrierungen werden in die elektronische Liste der Energiedienstleister:innen übernommen. Die Verpflichtung zu regelmäßigen (alle fünf Jahre) „Requalifizierungen“ für den Verbleib auf der elektronischen Liste gilt auch für die übernommenen Registrierungen. Die Requalifizierungen sind abhängig vom Jahr der Zulassung bis zu den folgenden Fristen nachzuweisen:
(Veröffentlicht am 06.09.2023)
Ausschließlich qualifizierte Personen, die die Qualitätsanforderungen gemäß § 44 EEffG erfüllen, dürfen ein Energieaudit durchführen. Diese Personen haben eine Mitteilung auf Aufnahme zu stellen und werden bei vorliegenden Qualitätsanforderungen in der elektronischen Liste veröffentlicht.
Die Beurteilung der Qualifizierung erfolgt gemäß Energieeffizienz-Qualifikations-Bewertungs-Verordnung (EEff-QBV).
Link Rechtsinformationssystem: Qualifikationsbewertungs-Verordnung
(Aktualisiert am 08.04.2024)
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