Ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts wirtschaftlich tätig (Aktivität auf einem bestimmten Markt), treffen für den Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit dieselben Vorgaben wie für andere verpflichtete Unternehmen zu.
Betroffene Organisationen haben hierfür zunächst selbst – bzw. unter Zuhilfenahme Ihrer Rechtsvertretung – festzustellen, ob die gesetzlichen Verpflichtungen auf sie zutreffen und sollten sich gegebenenfalls rechtlich beraten lassen. Eine abstrakte Feststellung der Verpflichtung durch die Energieeffizienz-Monitoringstelle ist nicht vorgesehen.
Siehe dazu auch Art 2 Z 26 der RL 2012/27/EU idgF, Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36; siehe EG 3 und Art 1 des Anhangs), siehe weiter das Commission Staff Working Document, Guidance note on Directive 2012/27/EU, Article 8: Energy audits and energy management systems, SWD(2013) 447 final, Rz 21, mwN, sowie die Empfehlung (EU) 2024/2002 der Kommission vom 24. Juli 2024 mit Leitlinien für die Auslegung von Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Energiemanagementsysteme und Energieaudits, Punkt 3.2. des Anhangs.
Zur konzernweisen Zusammenrechnung siehe zB § 41 Abs 2 f und 65 Abs 7 EEffG bzw. folgende FAQ – Bin ich ein verpflichtetes Unternehmen?
(Veröffentlicht am 14.04.2025)