Falls Sie keine Bestätigung per Mail erhalten haben, kann diese (als PDF-Datei) auch in der elektronischen Meldeplattform/Unternehmen auf der Übersichtsseite/Dashboard mit Klick auf das Clipboard-Symbol heruntergeladen werden.
Falls Sie keine Bestätigung per Mail erhalten haben, kann diese (als PDF-Datei) auch in der elektronischen Meldeplattform/Unternehmen auf der Übersichtsseite/Dashboard mit Klick auf das Clipboard-Symbol heruntergeladen werden.
Anhang 1 zu § 42 Abschnitt 1 Ziffer 3 EEffG besagt, dass für Energieaudits und Managementsysteme „aktuelle, gemessene und belegbare Daten“ zu verwenden sind.
Sinnvoll wäre das aktuellste verfügbare ganze Jahr, sofern dieses für den Energieverbrauch des Unternehmens repräsentativ ist. Dabei muss nicht zwingend ein Kalenderjahr (1.1. bis 31.12.) herangezogen werden.
Im Falle nicht repräsentativer Ereignisse (z.B. große Revisionen in einem Produktionsbetrieb), kann auch ein passenderes Jahr herangezogen werden.
Ausschließlich gehandelte Energiemengen müssen nicht erfasst werden. Im standardisierten Kurzbericht müssen nur jene Energiemengen abgebildet werden, die physikalisch in bzw. durch die Anlagen des verpflichteten Unternehmens fließen. Beispiele für physikalische Energieströme in Energieversorgungsunternehmen:
Der Eigenverbrauch (z.B. zur Versorgung von Betriebsgebäuden und Betriebsprozessen) sowohl von Energiehandels- als auch Energieversorgungsunternehmen ist jedenfalls abzubilden.
Die europäische Datenbank über Rechenzentren erreichen Sie unter folgendem Link: https://ec.europa.eu/energy-climate-plans-reporting/ePlatform/reportENER/web/screen/home
Der Berichtsmechanismus ist in Artikel 3 der delegierten Verordnung (EU) 2024/1364 der Kommission festgehalten.
Die Veröffentlichung ist gemäß § 72a Abs 3 EEffG auf der Website des jeweiligen Rechenzentrums vorzunehmen. Im Jahr 2024 hat die Veröffentlichung der geforderten Mindestangaben gemäß § 72a Abs 1 EEffG ab dem 15. Mai 2024 zu erfolgen. Die Informationen sollten so bald als möglich nach dem 15. Mai 2024 veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung samt den veröffentlichten Mindestangaben ist gemäß § 60 Abs 5 EEffG anschließend unverzüglich über die elektronische Meldeplattform an die E-Control zu melden. Die entsprechenden Meldeformulare stehen in der elektronischen Meldeplattform mit 3. Juni 2024 zu Verfügung.
Gemäß der delegierten Verordnung (EU) 2024/1364 der Kommission muss eine Meldung der Informationen und Leistungsindikatoren bis 15. September 2024 in die Europäische Datenbank erfolgen. Die Europäische Datenbank steht noch nicht zur Verfügung.Ab dem Jahr 2025 sind sämtliche Mindestangaben jährlich bis spätestens 15. Mai sowohl zu veröffentlichen als auch zu melden (§ 72a Abs 1 EEffG).
Gemäß § 72a EEffG sind Rechenzentren mit einer installierten elektrischen Nennleistung für Informationstechnologie von mindestens 500 kW, die nicht ausschließlich zum Endzweck der Landesverteidigung oder des Bevölkerungsschutzes dienen, von den Regelungen zur Veröffentlichung und Meldung von Informationen zu Leistungskennzahlen betroffen. Eine Beurteilung, ob eine Verpflichtung vorliegt, ist im Regelfall durch die betroffenen Unternehmen (bzw. deren Rechtsvertretung) selbst vorzunehmen, weil naturgemäß diese den besten Einblick in die eigenen Tätigkeiten haben.
Die Standardisierte-Kurzberichte-Verordnung (EEff-SKV) regelt Format, Struktur und Gliederung der standardisierten Kurzberichte gemäß § 43 EEffG.
Ein Musterbeispiel zum standardisierten Kurzbericht steht auf unserer Website unter https://www.energieeffizienzmonitoring.at/standardisierter-kurzbericht/ zur Verfügung.
Die Meldung für Energieaudits nach dem alten Energieeffizienzgesetz sowie für standardisierte Kurzberichte ist über Formulare in der elektronische Meldeplattform vorgesehen. Die elektronische Meldeplattform und die entsprechenden Formulare werden zurzeit eingerichtet.
Eine Meldung zum standardisierten Kurzbericht ist ab dem 15. Oktober 2024 möglich.
Die Meldefrist für Energieaudits nach dem alten Energieeffizienzgesetz sowie für standardisierte Kurzberichte ist der 30. November 2024.
(Aktualisiert am 20.09.2024)
Seit 6. November 2023 ist ein provisorisches Meldeformular online (Meldeformular zur Bekanntgabe der Verpflichtung als großes Unternehmen – Energieeffizienz-Monitoringstelle), über das die Verpflichtung bekanntgegeben werden kann. Dieses Meldeformular wird 2024 durch ein Formular auf der elektronische Meldeplattform ersetzt. Über das provisorische Formular gemeldete Daten werden in die elektronische Meldeplattform übernommen.
(Veröffentlicht am 06.11.2023)
Das EEffG sieht in § 65 Abs. 1 vor, dass Unternehmen, die im Kalendervorjahr die Schwellenwerte gemäß § 41 Abs. 1 überschritten haben, dies bis spätestens 30. November des laufenden Jahres zu melden haben. In der elektronischen Meldeplattform ist vorgesehen, dass dem betreffenden Unternehmen der aktuelle Status der Verpflichtung angezeigt wird. Eine jährliche Bekanntgabe, dass man ein verpflichtetes Unternehmen ist, ist nicht nötig. In der elektronischen Meldeplattform wäre bei einer bereits aufrecht eingetragenen Meldung im Sinne einer einfachen Handhabung der Meldeverpflichtung nur dann erneut zu melden, wenn sich dieser Status ändert.
Eine erstmalige Bekanntgabe der Verpflichtung ist allerdings jedenfalls erforderlich, auch bei bereits bestehender Verpflichtung in der letzten Verpflichtungsperiode.
Unternehmen, die in einem Kalenderjahr ab 2022 die Schwellenwerte zum großen Unternehmen überschritten haben, haben dies bis zum 30. November des Folgejahres der Überschreitung, erstmalig bis 30.11.2023, bekanntzugeben.
(Veröffentlicht am 06.11.2023)
Für Meldungen nach dem Bundes-Energieeffizienzgesetz ist eine elektronische Meldeplattform (gemäß § 59 EEffG) vorgesehen. Die elektronische Meldeplattform wird allerdings erst eingerichtet und im Jahr 2024 zur Verfügung gestellt. Vor Fertigstellung der elektronischen Meldeplattform wird es für Meldungen entsprechende interimistische Lösungen geben, die rechtzeitig vor Meldefrist veröffentlicht werden.
(Veröffentlicht am 06.11.2023)
E-Control
Rudolfsplatz 13a
1010 Wien
energieeffizienz@e-control.at
Tel +43 1 5324724
(Mo, Mi-Fr 09:30-12:30 Uhr)