Zum aktuellen Zeitpunkt ist noch keine europäische Datenbank über Rechenzentren eingerichtet. Der Berichtsmechanismus ist in Artikel 3 der delegierten Verordnung (EU) 2024/1364 der Kommission festgehalten.
Zum aktuellen Zeitpunkt ist noch keine europäische Datenbank über Rechenzentren eingerichtet. Der Berichtsmechanismus ist in Artikel 3 der delegierten Verordnung (EU) 2024/1364 der Kommission festgehalten.
Wurde ein Rechenzentrum im Vorjahr errichtet oder wurde dieses im Laufe des Vorjahres ausgebaut, so sind die Größen- und Leistungsindikatoren (Fläche, Leistung, Temperatursollwerte, Speicherkapazitäten) über das Kalenderjahr zu gewichten (vgl. Anhang II Ziffer 1 lit. a delegierten Verordnung (EU) 2024/1364 der Kommission). Bei Zeiträumen vor Inbetriebnahme jeweils mit dem Wert 0. Mengen wie Verbräuche (Energie, Abwärme, Wasser) oder Datenverarbeitungen sind als Summe von 1.1. bis 31.12. des Vorjahres anzugeben.
Für die Feststellung, ob eine Verpflichtung vorliegt, ist die elektrische Nennleistung der installierten Informationstechnologie heranzuziehen, also jene elektrische Leistung, für die die Geräte ausgelegt sind. Dieselbe Kennzahl ist für die Angabe der installierten Leistung gemäß § 72a Abs. 3 Z 2 EEffG zu verwenden.
Unternehmen haben zunächst jene Informationen und Kennzahlen zu veröffentlichen und gem. § 60 Abs 5 EEffG an die E-Control zu melden, die in § 72a Abs 3 Z 1-3 EEffG aufgelistet sind:
„1. Name des Rechenzentrums, Name der Eigentümerin bzw. des Eigentümers und der Betreiberin bzw. des Betreibers des Rechenzentrums, Datum der Inbetriebnahme des Rechenzentrums und Gemeinde, in der sich das Rechenzentrum befindet;
2. Fläche des Rechenzentrums, installierte Leistung, jährlicher eingehender und ausgehender Datenverkehr und Menge der im Rechenzentrum gespeicherten und verarbeiteten Daten;
3. Effizienz des Rechenzentrums im letzten vollen Kalenderjahr entsprechend den wesentlichen Leistungsindikatoren, wie insbesondere für Energieverbrauch, Stromnutzung, Temperatursollwerte, Abwärmenutzung, Wasserverbrauch und Nutzung erneuerbarer Energien“
Darüber hinaus sind gem. § 72a Abs 3 Z 4 die Vorgaben der delegierten Verordnung (EU) 2024/1364 der Kommission zu beachten.
Die Veröffentlichung ist gemäß § 72a Abs 3 EEffG auf der Website des jeweiligen Rechenzentrums vorzunehmen. Im Jahr 2024 hat die Veröffentlichung der geforderten Mindestangaben gemäß § 72a Abs 1 EEffG ab dem 15. Mai 2024 zu erfolgen. Die Informationen sollten so bald als möglich nach dem 15. Mai 2024 veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung samt den veröffentlichten Mindestangaben ist gemäß § 60 Abs 5 EEffG anschließend unverzüglich über die elektronische Meldeplattform an die E-Control zu melden. Die entsprechenden Meldeformulare stehen in der elektronischen Meldeplattform mit 3. Juni 2024 zu Verfügung.
Gemäß der delegierten Verordnung (EU) 2024/1364 der Kommission muss eine Meldung der Informationen und Leistungsindikatoren bis 15. September 2024 in die Europäische Datenbank erfolgen. Die Europäische Datenbank steht noch nicht zur Verfügung.Ab dem Jahr 2025 sind sämtliche Mindestangaben jährlich bis spätestens 15. Mai sowohl zu veröffentlichen als auch zu melden (§ 72a Abs 1 EEffG).
Gemäß § 72a EEffG sind Rechenzentren mit einer installierten elektrischen Nennleistung für Informationstechnologie von mindestens 500 kW, die nicht ausschließlich zum Endzweck der Landesverteidigung oder des Bevölkerungsschutzes dienen, von den Regelungen zur Veröffentlichung und Meldung von Informationen zu Leistungskennzahlen betroffen. Eine Beurteilung, ob eine Verpflichtung vorliegt, ist im Regelfall durch die betroffenen Unternehmen (bzw. deren Rechtsvertretung) selbst vorzunehmen, weil naturgemäß diese den besten Einblick in die eigenen Tätigkeiten haben.
E-Control
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