Falls Sie keine Bestätigung per Mail erhalten haben, kann diese (als PDF-Datei) auch in der elektronischen Meldeplattform/Unternehmen auf der Übersichtsseite/Dashboard mit Klick auf das Clipboard-Symbol heruntergeladen werden.
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Für die Feststellung der Überschreitung der Schwellenwerte des § 41 EEffG sind nur jene Unternehmen(steile) konzernweise iSd § 41 Abs 2 und 3 EEffG zusammenzurechnen, die ihren Sitz in Österreich haben, unabhängig davon, ob sie von einer ausländischen Gesellschaft gehalten werden.
Anhang 1 zu § 42 Abschnitt 1 Ziffer 3 EEffG besagt, dass für Energieaudits und Managementsysteme „aktuelle, gemessene und belegbare Daten“ zu verwenden sind.
Sinnvoll wäre das aktuellste verfügbare ganze Jahr, sofern dieses für den Energieverbrauch des Unternehmens repräsentativ ist. Dabei muss nicht zwingend ein Kalenderjahr (1.1. bis 31.12.) herangezogen werden.
Im Falle nicht repräsentativer Ereignisse (z.B. große Revisionen in einem Produktionsbetrieb), kann auch ein passenderes Jahr herangezogen werden.
Ausschließlich gehandelte Energiemengen müssen nicht erfasst werden. Im standardisierten Kurzbericht müssen nur jene Energiemengen abgebildet werden, die physikalisch in bzw. durch die Anlagen des verpflichteten Unternehmens fließen. Beispiele für physikalische Energieströme in Energieversorgungsunternehmen:
Der Eigenverbrauch (z.B. zur Versorgung von Betriebsgebäuden und Betriebsprozessen) sowohl von Energiehandels- als auch Energieversorgungsunternehmen ist jedenfalls abzubilden.
Die europäische Datenbank über Rechenzentren erreichen Sie unter folgendem Link: https://ec.europa.eu/energy-climate-plans-reporting/ePlatform/reportENER/web/screen/home
Der Berichtsmechanismus ist in Artikel 3 der delegierten Verordnung (EU) 2024/1364 der Kommission festgehalten.
Die Mindestangaben gemäß § 72a Abs 3 EEffG haben sich auf die Verbrauchsdaten des Vorjahres zu beziehen und sind jährlich auf der Website des betreibenden Unternehmens bis zum 15. Mai zu veröffentlichen. Dieselben Kennzahlen und die URL der Veröffentlichung sind ebenfalls bis zum selben Datum über die elektronische Meldeplattform an die E-Control zu melden.
Gemäß § 72a EEffG sind Rechenzentren mit einer installierten elektrischen Nennleistung für Informationstechnologie von mindestens 500 kW, die nicht ausschließlich zum Endzweck der Landesverteidigung oder des Bevölkerungsschutzes dienen, von den Regelungen zur Veröffentlichung und Meldung von Informationen zu Leistungskennzahlen betroffen. Eine Beurteilung, ob eine Verpflichtung vorliegt, ist im Regelfall durch die betroffenen Unternehmen (bzw. deren Rechtsvertretung) selbst vorzunehmen, weil naturgemäß diese den besten Einblick in die eigenen Tätigkeiten haben.
Das EEffG sieht in § 65 Abs. 1 vor, dass Unternehmen, die im Kalendervorjahr die Schwellenwerte gemäß § 41 Abs. 1 überschritten haben, dies bis spätestens 30. November des laufenden Jahres zu melden haben. In der elektronischen Meldeplattform wird dem betreffenden Unternehmen der aktuelle Status der Verpflichtung angezeigt. Eine jährliche Bekanntgabe, dass man ein verpflichtetes Unternehmen ist, ist nicht nötig. In der elektronischen Meldeplattform wäre bei einer bereits aufrecht eingetragenen Meldung im Sinne einer einfachen Handhabung der Meldeverpflichtung nur dann erneut zu melden, wenn sich dieser Status ändert.
Eine erstmalige Bekanntgabe der Verpflichtung ist allerdings jedenfalls erforderlich, auch bei bereits bestehender Verpflichtung in der letzten Verpflichtungsperiode.
(Aktualisiert am 20.08.2025)
Jedes Unternehmen hat zunächst für sich zu prüfen, ob es in den Anwendungsbereich des EEffG fällt und damit einer Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits bzw. der Einrichtung eines anerkannten Managementsystems unterliegt.
Stellt das jeweilige Unternehmen für sich fest, dass es verpflichtet ist, weil es im Kalendervorjahr die Schwellenwerte für ein mittleres Unternehmen überschritten hat, so hat es der E-Control die Schwellenwertüberschreitung bis spätestens 30. November des laufenden Kalenderjahres zu melden. Bis zum 30. November des darauffolgenden Kalenderjahres ist dann der standardisierte Kurzbericht zu melden.
§ 43 Abs. 1: Bei Energieaudits und Managementsystemen ist die Einhaltung der Mindestvorgaben gemäß Anhang 1 zu § 42 mittels standardisierter Kurzberichte zumindest alle vier Jahre zu dokumentieren. Bei Energieaudits ist überdies zumindest alle vier Jahre ein Energieauditbericht zu dokumentieren.
(Aktualisiert am 20.08.2025)
Ja, die Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits bzw. zur Einrichtung eines anerkannten Managementsystems, wie sie bisher nach dem EEffG 2014 bestanden hat, wird fortgeführt. Auf die unionsrechtlichen Vorgaben zu Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU wird hingewiesen.
(Veröffentlicht am 06.09.2023)